DAZ aktuell

Bundesopiumstelle

Arzneimittelgewinnung aus Hanf Das BfArM gibt auf seiner Internetseite Hinweise, wie chronisch Kranke die Behandlung mit Cannabis-Extrakt beantragen können.
Foto: dpa

Hinweise zum Antrag auf Cannabis-Therapie im Web

BERLIN (ks). Seit Neuestem gibt die Bundesopiumstelle auf ihren Internetseiten Patienten Hinweise, wie sie eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb eines standardisierten Cannabis-Extrakts beantragen können. Erst kürzlich hatte die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte angesiedelte Behörde einer an multipler Sklerose erkrankten Patientin erstmals erlaubt, Cannabis über ihre Apotheke zu beziehen.

Der Patientenhinweis führt die vier Voraussetzungen für eine Therapie mit standardisiertem Cannabis-Extrakt auf. Diese hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit einem Urteil vom 18. Mai 2005 (Az.: 3 C 17.04) abgesteckt. Danach ist es notwendig, dass dem Patienten zur Behandlung seiner schweren Krankheit ein zugelassenes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht und eine Behandlung mit dem Cannabis-Präparat Dronabinol von den Kassen nicht erstattet wird oder nachgewiesener Maßen nicht wirkt. Zudem muss eine therapeutische Wirksamkeit von Cannabis zur Behandlung dieser Krankheit belegt sein und der mögliche Nutzen eines solchen Therapieeinsatzes die Gefahr eines Betäubungsmittelmissbrauchs oder einer Gesundheitsschädigung übersteigen. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine Erlaubnis formlos auf dem Postweg bei der Bundesopiumstelle beantragen. Beigefügt werden müssen unter anderem ein Gutachten des behandelnden Arztes und eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse, dass eine Verschreibung von Dronabinol auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nicht übernommen werden kann, bzw. eine Erklärung des Arztes, warum eine Behandlung mit Dronabinol nicht in Frage kommt.

Die Erlaubnis ist nach dem Betäubungsmittelgesetz zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Verantwortlichen ergeben. Daher ist es notwendig, eine Kopie des Personalausweises beizufügen. Nicht zuletzt weist die Behörde darauf hin, dass auch im Falle eines abschlägigen Bescheides für den Antragsteller Kosten fällig werden. Diese betragen mindestens 51,13 Euro.

Die Hinweise finden sich im Internet unter www.bfarm.de (Mitteilung vom 23. August 2007).

Das könnte Sie auch interessieren

Erstattungsfähigkeit und Kosten von Cannabinoiden

Der Preis der Schmerzfreiheit

Ein Gesetz und seine Herausforderungen für Apotheker und Ärzte

Cannabis als Medizin

Therapeutische Anwendung von Cannabis aus Sicht des praktizierenden Arztes

„Wir sehen, dass Cannabis hilft“

Was man über Ausgangsstoffprüfung, Rezeptbelieferung und Beratung (vorerst) wissen muss

Cannabis in der Apotheke

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.