DAZ aktuell

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

"Nichts zu rütteln" Continentale-Chef Bauer will in jedem Fall klagen.
Foto: Continentale

Continentale will Verfassungsbeschwerde einlegen

BERLIN (ks). Die private Krankenversicherung Continentale hat vergangene Woche angekündigt, gegen das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Wesentliche Ansätze der Beschwerde sind der Aufnahmezwang für Nicht-Versicherte seit dem 1. Juli 2007 sowie der Basistarif mit Pflicht zur Versicherung ab dem 1. Januar 2009.

"An dieser Entscheidung ist nicht zu rütteln. Wir treffen gerade die notwendigen Vorbereitungen, um möglichst schnell vor das Bundesverfassungsgericht zu gehen", sagte der Vorstandsvorsitzende der Continentale, Rolf Bauer. Aus seiner Sicht ist die Problematik der Nicht-Versicherten vom Bundesgesundheitsministerium "unnötig aufgebauscht" worden. Dies zeige auch die bisher geringe Zahl von Nicht-Versicherten, die in die PKV und die GKV zurückkehren wollen. Unabhängig davon sei der jetzt geschaffene Anspruch auf Versicherung "ordnungspolitisch falsch und sozialpolitisch überflüssig". Der Staat wolle sich hier aus seiner Verantwortung stehlen: "Die Finanzierung für Personen, die sich Versicherungsschutz nicht leisten können oder erst im Krankheitsfall nachfragen, muss aber Aufgabe des Staates bleiben", so Bauer.

Als Versicherungsverein sei die Continentale gezwungen, ihre Bestandskunden vor ungerechtfertigten Belastungen zu schützen. "Wir können neu eintretende Nicht-Versicherte nicht großzügiger behandeln als andere Versicherte und diese die Mehrkosten der Großzügigkeit tragen lassen. Nach dem Gesetz sind alle Versicherten gleich zu behandeln", betonte Bauer. Gleichwohl werde die Continentale das GKV-WSG umsetzen – jedoch "nicht übererfüllen", wie es das Ministerium wolle. So werde man Nicht-Versicherte im Standardtarif ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse annehmen; der Beitrag werde dabei auf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag gekappt. Sei der Versicherungsfall aber vor Versicherungsbeginn eingetreten, werde für die laufenden Behandlungen keine Leistung erbracht. Die im Standardtarif vorgesehenen Wartezeiten – mindestens drei Monate – müssten eingehalten werden, hieß es seitens der Versicherung.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.