DAZ aktuell

Nach der Gesundheitsreform

Neuer Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung

BERLIN (bah/ks). Die GKV-Spitzenverbände und der Deutsche Apothekerverband haben sich am 23. März auf einen neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V geeinigt. Darin werden insbesondere die im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geschaffenen Neuregelungen im Arzneimittelbereich konkretisiert. In der vergangenen Woche befand sich der neue Vertrag noch im Unterschriftenverfahren – dennoch ist er schon seit dem 1. April gültig.

Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller informierte bereits vor der endgültigen Unterzeichnung über die Änderungen des Vertrags. Sie betreffen vor allem die Aut-idem-Substitution (§ 4). Die Grundsatzbestimmungen sind jedoch weitgehend unverändert geblieben. So stehen bei einer Wirkstoffverordnung bzw. für den Fall, in dem der Arzt bei einer Verordnung unter dem Produktnamen aut idem zugelassen hat, auch weiterhin die drei preisgünstigsten Arzneimittel bzw. das verordnete Arzneimittel und die drei preisgünstigsten Arzneimittel zur Auswahl. Die formalen Voraussetzungen für die Substitution sind ebenfalls gleich geblieben.

Die Grundsatzbestimmungen finden aber keine Anwendung, wenn für Arzneimittel Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V bestehen. Nach § 4 Abs. 4 des neuen Rahmenvertrages hat die Apotheke ein solches wirkstoffgleiches rabattbegünstigtes Arzneimittel abzugeben, wenn

1. bei unter dem Produktnamen verordneten Fertigarzneimitteln der Arzt die Ersetzung nicht ausgeschlossen hat,

2. die Angaben zu den rabattbegünstigten Arzneimitteln vollständig und bis zu dem vereinbarten Stichtag mitgeteilt wurden,

3. das rabattbegünstigte Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung verfügbar ist.

Hat die Krankenkasse für mehrere Arzneimittel Rabattverträge geschlossen, ist die Apotheke in der Auswahl unter diesen Präparaten frei. Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom Hersteller nicht geliefert werden konnte, hat die Apotheke durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers nachzuweisen. Die Meldung der Pharmazentralnummern der rabattbegünstigten Arzneimittel, der Kassennummer, des Namens der Krankenkasse sowie der Angaben zur Zuzahlungshalbierung oder -aufhebung (§ 31 Abs. 3 SGB V) hat die vertragsschließende Krankenkasse über ihren Spitzenverband an den BKK-Bundesverband als Kopfstelle der Spitzenverbände vorzunehmen, der diese Angaben über den DAV der ABDATA weitermeldet. Die Meldung von rabattbegünstigten Arzneimitteln erfolgt nicht, wenn die Wirkung des Rabattvertrages von zusätzlichen Bedingungen abhängig ist, die über die gemeldeten Angaben hinausgehen, insbesondere bei Einschränkungen auf bestimmte Regionen, Vertragspartner, Patientengruppen oder Leistungen.

Zurückgegebene Arzneimittel

Der neue § 6a regelt die Wiederabgabe von Arzneimitteln. Danach dürfen die an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten einer Krankenkasse abgegeben und abgerechnet werden, wenn die Chargenbezeichnung von Inhalt und Verpackung identisch sind und die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels im Sinne von § 12 Apothekenbetriebsordnung im Einzelfall geprüft und das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig ist. Für die Abrechnung ist ein Festzuschlag von 5,80 Euro festgesetzt.

Anwendung des Generikaabschlags

Konkretisiert werden auch die Bestimmungen zum Generikaabschlag. Nach § 8 b ist der Generikaabschlag nur dann nicht anzuwenden, wenn der pharmazeutische Unternehmer gegenüber der IFA GmbH einen oder mehrere der sog. Schutzkennzeichen (Wirkstoffpatent, Unterlagenschutz, biologisches Referenzarzneimittel, solitäres Fertigarzneimittel) gemeldet hat. Die Vertragsbestimmung enthält zudem detaillierte Vorgaben zum Korrekturverfahren im Falle unzutreffender Angaben der Abschlagsanwendung.

Die übrigen Bestimmungen sind weitgehend unverändert geblieben. Hinsichtlich der Substitutionsverpflichtung durch rabattbegünstigte Arzneimittel finden für den Abgabezeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2007 übergangsweise keine Vertragsmaßnahmen und keine Retaxationen statt – vorausgesetzt es handelt sich nicht um grobe und systematische Verstöße.

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