DAZ aktuell

Online-Geschäfte bedürfen genauer Lieferfristen

BERLIN (ks). Nach einem aktuellen Beschluss des Kammergerichts Berlin müssen Angaben zu Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) derartig genau formuliert sein, dass der Verbraucher ohne Weiteres den genauen Termin errechnen kann. Wendungen wie "in der Regel" seien deshalb bei Verträgen über das Internet unwirksam. (Beschluss des Kammergerichts vom 3. April 2007, Az. 5 W 73/07).

Hintergrund des Beschlusses war der Streit zweier eBay-Verkäufer, die mit Hochzeitsartikeln handeln. Ein Anbieter hatte beantragt, ungenaue Formulierungen in den AGB seines Konkurrenten per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Konkret rügte der Wettbewerber die Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel ein bis zwei Tage nach Zahlungseingang". Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt und untersagte dem Antragsgegner die Verwendung der angegriffenen Klausel. Es wertete die Klausel als einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1, 2. Alt. BGB. Danach sind AGB-Klauseln unwirksam, die "nicht hinreichend bestimmte Fristen" für die Annahme- oder Leistungsfrist bestimmen. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Verbraucherschutzfunktion des Paragraphen, der unter anderem verhindern solle, dass die Bestimmung der Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Anbieters gestellt werde. Auch "ca."-Angaben sah das Gericht als problematisch an, ließ die Beantwortung dieser Frage im konkreten Fall allerdings offen.

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