Pharmazeutisches Recht

Hessen

Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer

Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen vom 14. März 2007, genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 27. März 2007.

§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

(1) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Landesapothekerkammer Hessen (Kammer), Körperschaft des öffentlichen Rechts, und führt ein Dienstsiegel. Es hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Es verwaltet ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes.

(3) Das Versorgungswerk wird durch einen Ausschuss geleitet (Leitender Ausschuss).

(4) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Familienangehörigen Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.

§ 2 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichungen in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung.

§ 3 Auskunftspflicht

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Änderungen der die Mitgliedschaft oder die Beitragsentrichtung beeinflussenden Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte und Nachweise verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht und der Versorgungsleistungen erforderlich sind, insbesondere ist das Versorgungswerk berechtigt, in angemessenen Abständen Lebendbescheinigungen zu verlangen und die persönlichen Daten des Mitglieds oder Versorgungsbezugsempfängers zu überprüfen. Reicht das Mitglied die erforderlichen Unterlagen nicht in einer angemessenen Frist beim Versorgungswerk ein, so ist das Versorgungswerk berechtigt, die Leistung einzustellen.

(2) Das Versorgungswerk kann die Angaben und Nachweise überprüfen und erforderlichenfalls weitere Unterlagen verlangen oder eigene Ermittlungen anstellen.

§ 4 Organe des Versorgungswerkes

Organe des Versorgungswerkes sind die Delegiertenversammlung und der Leitende Ausschuss.

§ 5 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung beschließt über

1. die Satzung des Versorgungswerkes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder,

2. die Wahl, die Abberufung und die Entlastung der Mitglieder des Leitenden Ausschusses,

3. die Geschäftsordnung des Versorgungswerkes,

4. die Haushalts- und Kassenordnung des Versorgungswerkes,

5. die Kostensatzung des Versorgungswerkes,

6. Leistungsänderungen,

7. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,

8. die Bestellung des versicherungsmathematischen Sachverständigen,

9. die Feststellung des Jahresabschlusses,

10. den Haushaltsplan des Versorgungswerkes,

11. die Richtlinien für die Kapitalanlagen,

12. den technischen Geschäftsplan,

13. die Auflösung des Versorgungswerkes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder. Hierzu ist die Delegiertenversammlung mit einer Frist von mindestens acht Wochen zu laden.

(2) Die Beschlussfassungen zu Abs. 1 Nr. 1, 6, 11, 12, 13 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 6 Leitender Ausschuss

(1) Der Leitende Ausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen dem Versorgungswerk angehören. Der Leitende Ausschuss wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Ausschuss gewählt ist.

(2) Die Delegiertenversammlung wählt das vorsitzende Mitglied, das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die drei weiteren Mitglieder in getrennten Wahlgängen für die Dauer von fünf Jahren. Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Vorstandes der Kammer können nicht vorsitzendes oder stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Leitenden Ausschusses sein. Soweit das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Leitenden Ausschusses zum vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstandes der Kammer gewählt wird und dieses Amt annimmt, endet seine Mitgliedschaft im Leitenden Ausschuss. Eine Wahl zum weiteren Mitglied in den Leitenden Ausschuss ist möglich. Die Mitglieder des Leitenden Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit für die Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, bedürfen dieser der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung.

(3) Der Leitende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Leitende Ausschuss leitet das Versorgungswerk. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung verantwortlich. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

1. die Vorlage der Richtlinien für die Kapitalanlage,

2. die Überwachung der Geschäftsführung und der Kapitalanlagen,

3. die Beschlussfassung über die Vorlage des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses an die Delegiertenversammlung,

4. den Wirtschaftsprüfer vorzuschlagen,

5. den versicherungsmathematischen Sachverständigen vorzuschlagen,

6. Änderungen des technischen Geschäftsplanes vorzuschlagen,

7. der Delegiertenversammlung Vorlagen im Rahmen des Satzungsrechtes zu erstellen,

8. die Entscheidung über Widersprüche gegen Bescheide des Versorgungswerkes,

9. Vorschläge zu Leistungsänderungen.

(5) Der Leitende Ausschuss hat einen Geschäftsführer sowie einen stellvertretenden Geschäftsführer zu bestellen.

§ 7 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Geschäftsführer sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Versorgungswerkes.

(2) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte des Versorgungswerkes und ist dem Leitenden Ausschuss verantwortlich. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:

1. die Bearbeitung der Verwaltungsverfahren einschließlich der Widerspruchsverfahren, wobei die Entscheidung über den Widerspruch dem Leitenden Ausschuss vorbehalten bleibt,

2. die Vorbereitung und Protokollierung der Sitzungen des Leitenden Ausschusses,

3. die Durchführung der Beschlüsse des Leitenden Ausschusses,

4. die termingerechte Aufstellung des Haushaltsplanes für das Folgejahr,

5. die termingerechte Erstellung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes für das vorangegangene Jahr,

6. die ordnungsgemäße Abwicklung aller Beiträge, Renten, Forderungen und Verbindlichkeiten einschließlich der Kassenführung im Rahmen des Haushaltsplanes sowie der Buchhaltung,

7. die laufende Verbindung zu anderen Institutionen, Verbänden und Einrichtungen im wirtschaftlichen Bereich und im öffentlichen Leben, soweit sie für das Versorgungswerk von Interesse sind,

8. alle das Versorgungswerk betreffenden nationalen und internationalen Vorgänge im öffentlichen Leben und im wirtschaftlichen Bereich,

9. die laufende Überwachung der Kapitalanlagen und die Direktanlage,

10. die Datenverarbeitung.

(3) Der Geschäftsführer hat dem Leitenden Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeit und Maßnahmen der Geschäftsführung, die Finanzlage und die sonstigen wesentlichen Ereignisse im Versorgungswerk zu berichten.

§ 8 Vertretung des Versorgungswerkes

(1) Das vorsitzende Mitglied des Leitenden Ausschusses, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer kann zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Versorgungswerkes bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist durch das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Leitenden Ausschusses schriftlich zu erteilen.

(2) Erklärungen, die das Versorgungswerk vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt, vom vorsitzenden Mitglied des Leitenden Ausschusses oder dessen Stellvertreter und vom Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter schriftlich abgegeben werden.

§ 9 Geschäftsjahr, Haushaltsplan

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan nach der Haushalts- und Kassenordnung des Versorgungswerkes zu erstellen.

(3) Der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr ist mindestens vier Wochen vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 10 Rechnungslegung

(1) Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Geschäftsbericht zu erstellen. Dieser enthält neben einem Lagebericht den Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang.

(2) Es ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger zu beauftragen. Dieser hat zum Stichtag des Jahresabschlusses die zu seinem Aufgabengebiet gehörenden Untersuchungen durchzuführen und über die Ergebnisse ein Gutachten vorzulegen. Dieses hat die für den Jahresabschluss erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen zu enthalten.

(3) Weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Überschuss aus, so wird mindestens die Hälfte dieses Überschusses der Sicherheitsrücklage zugeführt, bis diese den Betrag von fünf vom Hundert der versicherungstechnischen Rückstellungen erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein darüber hinaus verbleibender Überschuss wird der Überschussrücklage zugeführt.

(4) Eine Verfügung über die Überschussrücklage ist nur zur Deckung eines Fehlbetrages nach Abs. 5, der Aktualisierung der versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen, der Auffüllung der Sicherheitsrücklage nach Abs. 3 oder zur Verbesserung oder Erweiterung der Versorgungsleistungen zulässig. Der Verfügungsvorschlag ist durch den versicherungsmathematischen Sachverständigen zu begründen und der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(5) Weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen Fehlbetrag aus, so wird zu seiner Deckung zunächst die Überschussrücklage, und, falls diese nicht ausreicht, die Sicherheitsrücklage in Anspruch genommen. Ein danach verbleibender Fehlbetrag wird in der Bilanz als Verlust ausgewiesen. Zu diesem Verlust haben der versicherungsmathematische Sachverständige im Hinblick auf etwaige Auswirkungen auf die den Mitgliedern zustehenden Leistungen und der Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die Vermögenslage des Versorgungswerkes Stellung zu nehmen.

(6) Der Jahresabschluss ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(7) Der Geschäftsbericht mit dem Jahresabschluss, das versicherungsmathematische Gutachten und der Wirtschaftsprüferbericht sind so rechtzeitig zu erstellen, dass sie der Delegiertenversammlung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zur Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorgelegt werden können.

§ 11 Aufbringung und Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Versorgungswerkes werden durch Beiträge seiner Mitglieder und durch Vermögenserträge aufgebracht.

(2) Die aufgebrachten Mittel dürfen nur verwendet werden zur

1. Gewährung der satzungsmäßigen Leistungen,

2. Deckung der Verwaltungskosten,

3. Bildung der Rückstellungen und Rücklagen, und zwar

a) der versicherungstechnischen Rückstellungen,

b) der Sicherheitsrücklage,

c) der Überschussrücklage,

d) der Rücklage für Rehabilitation.

§ 12 Mitglieder kraft Satzung

Mitglieder des Versorgungswerkes sind alle nicht berufsunfähigen Kammerangehörigen, die ihren Beruf in Hessen ausüben oder die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, soweit sie bei Inkrafttreten dieser Satzung oder zum Zeitpunkt der Berufsaufnahme in Hessen das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nicht durch diese Satzung von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.

§ 13 Ausnahmen von der Mitgliedschaft

(1) Kammermitglieder, die bei in Kraft treten dieser Satzung aufgrund von früheren Satzungsbestimmungen von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind, bleiben bis zum Wegfall des jeweiligen Befreiungsgrundes weiterhin von der Mitgliedschaft ausgenommen. Dies gilt auch für Kammermitglieder, die von einem anderen berufsständischen Versorgungswerk von der Mitgliedschaft befreit wurden, sofern der Grund für diese Befreiung nicht entfallen ist.

(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, wer ab Beginn der Mitgliedschaft nach § 11 dieser Satzung nicht mehr als drei Monate seine pharmazeutische Tätigkeit im Kammerbereich ausübt und während dieser Zeit weiterhin Mitglied eines anderen Apothekerversorgungswerkes ist und an dieses Pflichtbeiträge aus seinem gesamten pharmazeutischen Einkommen entrichtet. Wird diese vorübergehende Tätigkeit nicht nach drei Monaten beendet, so beginnt die Pflichtmitgliedschaft ab dem Anfang des vierten Monats.

(3) Von der Mitgliedschaft kraft Satzung sind darüber hinaus Kammerangehörige ausgenommen, die als Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder zur Probe des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts tätig oder Sanitätsoffiziere als Berufs- oder Zeitsoldaten sind.

(4) Entfällt der Grund, der zur Ausnahme von der Mitgliedschaft geführt hat, wird der Kammerangehörige ab diesem Zeitpunkt Mitglied entsprechend der Satzung.

(5) Auf schriftlichen Antrag werden von der Mitgliedschaft befreit:

1. Kammerangehörige, die auf Grund einer durch Gesetz oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung gleichzeitig Pflichtmitglieder einer anderen Apothekerversorgung sind und zu dieser Pflichtbeiträge aus ihrem gesamten pharmazeutischen Einkommen entrichten.

2. Kammerangehörige, die bei Begründung der Pflichtmitgliedschaft das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Befreiungsanträge nach Abs. 5 sind schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehen des Befreiungsgrundes unter Beifügung der erforderlichen Nachweise beim Versorgungswerk einzureichen.

(7) Die Befreiung wird wirksam ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen eingetreten waren, sofern die Frist gemäß Abs. 6 eingehalten wurde, anderenfalls ab dem ersten Kalendertag des Monats, der auf den Eingang des Antrages beim Versorgungswerk folgt.

(8) Die Befreiung endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.

(9) Mitglieder der Landesapothekerkammer Hessen, die von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit wurden, haben jede Änderung der für die Befreiung maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich anzuzeigen.

§ 14 Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Von der Beitragspflicht sind befreit:

1. Kammerangehörige, die im Angestelltenverhältnis tätig sind, für die Zeit des Mutterschutzes und für die gesetzlich eingeräumte Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

2. Kammerangehörige, die mit bis zu 19 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit beschäftigt und nicht nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind.

3. Kammerangehörige, auf deren Beschäftigung die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV anwendbar sind und die nicht nach § 5 Abs. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 sind unaufgefordert und unverzüglich dem Versorgungswerk zu übermitteln.

(3) Die Befreiung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Voraussetzungen eingetreten sind. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen entfallen sind. § 13 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 15 Freiwillige Mitgliedschaft

(1) Mitglieder kraft Satzung scheiden aus dem Versorgungswerk aus, sobald sie der Landesapothekerkammer Hessen nicht mehr als Pflichtmitglied angehören. Sie sind jedoch berechtigt, mit schriftlichem Antrag die Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis weiterzuführen.

(2) Die Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn eine Pflichtmitgliedschaft oder Pflichtversicherung bei einer anderen öffentlichrechtlichen Versorgungseinrichtung, insbesondere der Deutschen Rentenversicherung, einer anderen Versorgungseinrichtung im Sinne der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht oder das Mitglied in ein Beamtenverhältnis berufen wird.

(3) Der Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft muss spätestens nach drei Monaten ab Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk eingegangen sein. Für Beitragszahlungen nach § 20 Abs. 2 ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich.

(4) Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1. falls die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft kraft Satzung eintreten.

2. mit Eintritt des Leistungsbezuges.

3. durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes oder des Versorgungswerkes unter den Voraussetzungen von Abs. 5.

4. sobald eine der Voraussetzungen im Sinne des Abs. 2 eingetreten ist.

(5) Die Erklärung nach Abs. 4 Nr. 3 ist durch Einschreiben vorzunehmen und wird wirksam mit einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsende. Das Versorgungswerk ist berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft zu kündigen, wenn das Mitglied seine satzungsgemäßen Mitwirkungspflichten i.S.d. § 3 oder seine Beitragsverpflichtungen nicht erfüllt. Vor Ausspruch einer Kündigung ist das Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu mahnen, seine satzungsgemäßen Pflichten zu erfüllen.

(6) Änderungen der für die freiwillige Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse sind dem Versorgungswerk durch das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.

§ 16 Rechte ausgeschiedener Mitglieder

(1) Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, so bleibt die Anwartschaft auf Versorgung nach den §§ 23 ff. dieser Satzung erhalten, es sei denn, dass die für ein Mitglied entrichteten Beiträge nach § 17 der Satzung an eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet wurden.

(2) Entsteht erneut Pflichtmitgliedschaft, verbleibt es bei den Ansprüchen aus der beendeten Mitgliedschaft; sie treten zu den Ansprüchen aus der erneuten Mitgliedschaft.

§ 17 Überleitung

(1) Nach Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk können ehemalige Mitglieder die Überleitung der geleisteten Pflicht- und freiwilligen Beiträge ohne Zinsen an eine andere Versorgungseinrichtung für Apotheker, in der es Pflichtmitglied wird, unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 beantragen.

(2) Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der aufnehmenden Versorgungseinrichtung bei dieser zu stellen.

(3) Eine Überleitung ist insbesondere ausgeschlossen wenn

1. das Mitglied bereits eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten bei der Apothekerversorgung Hessen zurückgelegt hat,

2. Ansprüche des Mitglieds ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet sind,

3. das Mitglied zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder schon berufsunfähig war,

4. der Versorgungsfall eingetreten ist oder

5. ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist.

(4) Die Apothekerversorgung nimmt bei bestehendem Überleitungsabkommen Beiträge entgegen, die auf Antrag des Mitgliedes von einem anderen Apothekerversorgungswerk übergeleitet werden, die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Durch die Übertragung der Beiträge werden Anwartschaften in der Weise begründet, als wären die übertragenen Beiträge dem Versorgungswerk zu dem Zeitpunkt zugegangen, wie sie an das abgebende Versorgungswerk entrichtet wurden.

(5) Besteht kein Überleitungsabkommen, ist eine Einzelvereinbarung zwischen den Versorgungsträgern erforderlich. Als Versorgungsträger können auch sonstige internationale und supranationale Einrichtungen anerkannt werden. Das Versorgungswerk ist in den Fällen, bei denen kein Überleitungsabkommen besteht, nur verpflichtet, Beiträge überzuleiten oder entgegenzunehmen, wenn die Übertragung zu den zwischen den Apothekerversorgungswerken üblichen Bedingungen erfolgt.

§ 18 Nachversicherung

(1) Nachversichert werden können Kammerangehörige, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung gemäß §§ 5 und 6 SGB VI ausscheiden und die innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden Mitglieder kraft Satzung gemäß § 12 werden oder die während der versicherungsfreien Beschäftigung bis zum Ausscheiden Mitglieder kraft Satzung waren. Auf Antrag des Nachzuversichernden hat der Arbeitgeber die Beiträge, die an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten wären, mit befreiender Wirkung an das Versorgungswerk zu zahlen und die in § 186 SGB VI genannten Bescheinigungen zu übersenden.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 Satz 2 ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu stellen. Ist das nachzuversichernde Mitglied verstorben, so steht das Antragsrecht dem überlebenden Ehegatten zu. Ist dieser nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehepartner den Antrag stellen.

(3) Grund, Art und Höhe der Leistungen richten sich nach den Vorschriften der Satzung. Für die Verrentung der Nachversicherungsbeiträge ist das in der Leis-tungstabelle gemäß Anlage 1 definierte Alter maßgeblich, welches das Mitglied bei Eingang des Nachversicherungsantrages erreicht hat. Etwaige in der Nachversicherungszeit an das Versorgungswerk bereits entrichtete Beiträge gelten als Beiträge zur zusätzlichen Höherversicherung. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 3 sind zu beachten.

(4) Der Eintritt des Versorgungsfalles bei einem Mitglied steht der Nachversicherung nicht entgegen. Im Übrigen findet der § 8 Abs. 2 SGB VI entsprechende Anwendung.

§ 19 Mitgliedsbeiträge für Selbstständige

(1) Apothekenleiter, die aufgrund ihrer Tätigkeit Pflichtmitglied in einer Apothekerkammer sind, zahlen als monatlichen Beitrag den Betrag, der dem jeweiligen Höchstbeitrag in der Deutschen Rentenversicherung entspricht.

(2) Nicht als Apothekenleiter pharmazeutisch tätige Mitglieder des Versorgungswerkes, die aufgrund ihrer Tätigkeit Pflichtmitglied in einer Apothekerkammer sind, zahlen Beiträge entsprechend ihres nachzuweisenden tatsächlichen Einkommens vor Steuern, mindestens aber 2/10 des Beitrages nach Abs. 1. Die Regelungen der Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Auf Antrag wird gegen Einkommensnachweis vor Steuer aus der Tätigkeit als Apothekenleiter der Beitrag entsprechend dem jeweils geltenden Beitragssatz der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt. Der Mindestbeitrag beträgt 2/10 des Beitrages nach Abs. 1. Der Antrag muss beim Versorgungswerk vor Ablauf des Jahres vorliegen, für das die Beitragsreduzierung beantragt wird. Der Antrag auf Beitragsregulierung ist jährlich neu zu stellen.

(4) Zur vorläufigen Beitragsfestsetzung von Mitgliedern, die einen Antrag nach Abs. 3 gestellt haben, ist dem Antrag der letzte Einkommensteuerbescheid des Mitgliedes oder eine Bescheinigung eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe über das zuletzt festgestellte Einkommen aus der selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit des Mitgliedes beizufügen. Für jede hinzutretende Filialapotheke erhöht sich der vorläufige Mindestbeitrag um 2/10 des jeweiligen Höchstbeitrages. Der einzureichende Einkommensteuernachweis darf nicht älter als 30 Monate sein.

(5) Bei Neuaufnahme einer selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit nach Abs. 1 und 2 wird auf Antrag ohne gesonderten Nachweis, längstens für zwei Jahre, der halbe Höchstbeitrag als vorläufiger Beitrag erhoben.

(6) Der vorläufige ermäßige Beitrag gilt frühestens ab dem Monat des Antragseinganges.

(7) Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt nach Vorlage des Steuerbescheides oder einer Bescheinigung eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe über das Einkommen vor Steuer aus der selbstständigen pharmazeutischen Tätigkeit für den Veranlagungszeitraum, spätestens 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Liegen dem Versorgungswerk die zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig vor, wird ein Beitrag in Höhe des jeweiligen Höchstbeitrags in der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt.

(8) Sofern ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beträgt der monatliche Beitrag 2/10 des Betrages nach Abs. 1.

§ 20 Beiträge für Angestellte

(1) Angestellte, die von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen den Beitrag, den sie ohne diese Befreiung an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten hätten. Der Einkommensnachweis ist unverzüglich durch Vorlage einer vom Arbeitge-ber ausgestellten Entgeltsbescheinigung zu erbringen.

(2) Beiträge in besonderen Fällen

1. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme zahlen die Mitglieder, die von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, Beiträge in Höhe der Ansprüche, die ihnen gegen die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Rehabilitation auf Beitragserstattung zustehen.

2. Wehr- oder zivildienstleistende Mitglieder, die von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, leisten Beiträge in der Höhe, die ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren sind.

3. Wehr- oder zivildienstleistende Mitglieder, die nicht von der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, leisten Beiträge bis zu 40 vom Hundert des jeweiligen Höchstbeitrages in der Deutschen Rentenversicherung, höchstens jedoch bis zu dem Beitrag, der ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen von dritter Seite zu gewähren ist.

4. Empfänger von Krankengeld entrichten Beiträge in Höhe des halben Beitragssatzes der Deutschen Rentenversicherung.

5. Mitglieder des Versorgungswerkes, die von der Deutsche Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, entrichten für die Zeiten einer häuslichen Pflegetätigkeit im Sinne des § 44 SGB XI die Beiträge, die ihnen durch den zuständigen Träger gewährt werden.

(3) Angestellte, die nicht von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, zahlen 1/10 des jeweiligen Höchstbeitrages in der Deutschen Rentenversicherung.

(4) Angestellte, die nicht von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung befreit sind, sind in folgenden Fällen beitragsfrei:

1. für Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme,

2. bei Empfang von Krankengeld,

3. für Zeiten einer Pflegetätigkeit i.S.d. § 44 SGB XI.

§ 21 Gemeinsame Vorschriften für selbstständige und angestellte Mitglieder

(1) Nicht pharmazeutisch tätige Mitglieder des Versorgungswerkes, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 SGB VI keine Anwendung finden, sind beitragsfrei.

(2) Für Mitglieder, die die Mitgliedschaft freiwillig nach dieser Satzung fortsetzen, gelten die Beitragsbestimmungen für Mitglieder kraft Satzung.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, Beiträge bis zur Höhe von 20/10 des Höchstbeitrages zur Deutschen Rentenversicherung zu leisten.

(4) Die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung entfällt mit der Antragstellung auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 22 Beitragsentrichtung

(1) Die Beiträge sind monatlich bis zum Ablauf des Fälligkeitsmonats zu entrichten, erstmals für den Monat, in dem der Kammerangehörige Mitglied des Versorgungswerkes wird, letztmals für den Monat, mit dem die Mitgliedschaft endet oder der dem Beginn des Leistungsbezuges vorangeht.

(2) Rückständige Beiträge werden nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) angemahnt. Danach wird ab Fälligkeit des Beitrages ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert für jeden angefangenen Monat erhoben. Für die qualifizierte Mahnung werden Mahngebühren nach der Vollstreckungskostenordnung zum HVwVG erhoben.

(3) Zahlt das Mitglied trotz Mahnung nicht innerhalb der Nachfrist, ist das Versorgungswerk berechtigt, die rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge auf Kosten des Mitglieds nach den Vorschriften des Hessischen Heilberufsgesetzes beizutreiben. Die Kostenpflicht regelt sich nach der Vollstreckungskostenordnung zum HVwVG.

(4) Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten (Gebühren und Auslagen), dann auf die Säumniszuschläge, Zinsen und zuletzt auf die offenen Beitragsforderungen angerechnet. Das Versorgungswerk kann eine andere Reihenfolge bestimmen; dies ist dem Mitglied mitzuteilen. Stehen bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Rentenbeginn noch Nebenforderungen offen und werden diese nach angemessener Zahlungsfristsetzung nicht ausgeglichen, kann das Versorgungswerk diese Forderungen mit den zuletzt entrichteten Beiträgen zu Lasten der Rentenanwartschaft oder der Erstattungsansprüche verrechnen.

(5) Auf Antrag kann eine Stundungs- oder Abzahlungsregelung gewährt werden. Bei Zahlungsfristen, die über drei Monate hinaus vereinbart werden, ist die Beitragsschuld ab Fälligkeit jährlich mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Im begründeten Einzelfall kann die Geschäftsführung zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härten auf Antrag Ermäßigung oder Erlass des Beitrages und der Zinsen gewähren.

(6) Beitragsrückstände verjähren innerhalb von vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu entrichten sind. Sie wird durch Erlass eines Beitragsbescheides gehemmt.

§ 23 Leistungen

(1) Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht:

1. Altersrente,

2. Berufsunfähigkeitsrente oder

3. Hinterbliebenenrente

(2) Alle Renten werden monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Das Versorgungswerk ist berechtigt, zur Überprüfung der Leistungsverpflichtung, die erforderlichen Nachweise anzufordern.

(4) Renten, die einen Monatsbetrag in Anlehnung an § 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes von 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB VI nicht übersteigen, können auf schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden werden. Mit der Abfindung des Rentenanspruches erlöschen alle Ansprüche gegen das Versorgungswerk.

§ 24 Altersrente

(1) Jeder Anspruchsberechtigte erhält eine lebenslänglich zahlbare Altersrente. Mit Rentenbeginn erlischt die Beitragspflicht.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente besteht ab dem ersten Kalendertag des der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats und bemisst sich nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das berechtigte Mitglied verstirbt.

(3) Die Altersrente kann auf schriftlichen Antrag bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden. Die vorgezogene Altersrente beginnt frühestens mit dem Monat des Antragseinganges beim Versorgungswerk. Die Höhe der Rente bemisst sich nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1 i.V.m. Anlage 2 und dem gültigen Technischen Geschäftsplan. Die Kürzung der Rente nach Anlage 2 gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezuges und wird nicht durch Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 2 aufgehoben.

(4) Folgt eine Rente nach Abs. 2 oder 3 einer Leistung nach § 25 dieser Satzung nach, ohne das zwischen dem Ende der Leistung nach § 25 und dem Beginn der Altersrente oder vorgezogenen Altersrente Pflichtbeiträge durch das Mitglied entrichtet wurden, so bemisst sich der Anspruch auf Leistung der Höhe nach aus dem niedrigeren Betrag, der sich aus der Gegenüberstellung der beendeten Leistung nach § 25 und des jeweiligen Leistungsanspruches nach Abs. 2 oder 3 ergibt.

§ 25 Berufsunfähigkeitsrente

(1) Jedes Mitglied des Versorgungswerkes, das mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Pflichtbeiträge gemäß der Satzung geleistet hat, hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Der Anspruch besteht nur, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufes unfähig ist und seine pharmazeutische Tätigkeit eingestellt hat. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit, frühestens aber in dem Monat, in dem der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk eingegangen ist. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch einen Vertreter geführt wird oder bei angestellten Apothekern durch den Arbeitgeber die Dienstbezüge weiter gewährt werden. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt auch für die Zeiten als nicht eingestellt, in der das Mitglied Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhält.

(2) Tritt die Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, so errechnet sich die Rente nach Maßgabe der Anlage 4. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres entspricht die Berufsunfähigkeitsrente der vorgezogenen Altersrente.

(3) Die Berufsunfähigkeit, der Zeitpunkt ihres Eintritts und ihre voraussichtliche Dauer werden im Regelfall durch zwei voneinander unabhängige fachärztliche Gutachter festgestellt. Mitglied und Versorgungswerk bestimmen je einen Gutachter, der weder mit dem Mitglied verwandt, verschwägert, verheiratet oder zuvor ärztlich für das Mitglied tätig geworden sein darf. Das Versorgungswerk kann von der Bestimmung eines Gutachters absehen. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung wird der Präsident der Landesärztekammer Hessen gebeten, einen Obergutachter zu benennen, dessen Gutachten für beide Teile verbindlich ist. Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten.

(4) Mit dem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente hat das Mitglied eine Erklärung einzureichen, die alle mit dem Vorgang befassten Ärzte und Gutachter gegenüber dem Versorgungswerk von ihrer Schweigepflicht entbindet.

(5) Das Versorgungswerk kann die Berufsunfähigkeitsrente unter Auflagen gewähren, hierzu kann es insbesondere bestimmte Maßnahmen der medizinischen Therapie oder der Rehabilitation anordnen.

(6) Das Versorgungswerk kann die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente befristen.

(7) Zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug der Berufsunfähigkeitsrente weiterhin vorliegen, kann das Versorgungswerk Nachuntersuchungen anordnen. Hierfür kann es den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung hat das Versorgungswerk zu tragen.

(8) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet:

1. wenn eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt wird,

2. mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit endet oder das Mitglied verstirbt,

3. wenn das Mitglied sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht,

4. wenn das Mitglied an der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit nicht mit-wirkt, insbesondere wenn es Auflagen des Versorgungswerkes oder ärztliche Anweisungen nicht befolgt, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu einer Verbesserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit führen.

5. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird die Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente gleicher Höhe umgewandelt.

(9) Wer die Berufsunfähigkeit vorsätzlich herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

§ 26 Hinterbliebenenrente

(1) Hinterbliebenenrenten sind:

1. Witwen- und Witwerrenten und

2. Halb- und Vollwaisenrenten.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente beginnt mit dem ersten Kalendertag des Monats, der auf das Ableben des Mitgliedes folgt.

(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes eine Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente besaß oder Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezog.

(3) Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 vom Hundert der Rente oder Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft. Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen und bestand sie nicht mindestens fünf Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente, es sei denn, aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen.

(4) Einem früheren Ehegatten des Mitgliedes, dessen Ehe mit dem Mitglied vor dem 1.7.1977 geschieden worden ist, wird nach dem Tode des Mitgliedes Rente gewährt, wenn ihm das Mitglied zur Zeit des Ablebens Unterhalt zu leisten hatte. Sind aus mehreren Ehen Unterhaltsberechtigte vorhanden, so wird die Witwen- oder Witwerrente unter ihnen entsprechend den während der jeweiligen Ehezeiten erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt.

(5) Waisenrenten werden nach dem Ableben des Mitgliedes an seine Kinder längstens bis zu dem Monat gewährt, in dem das betreffende Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Für Kinder des Mitgliedes, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder vollständig erwerbsunfähig sind, wird die Waisenrente längstens bis zu dem Monat gewährt, in dem das betreffende Kind das 27. Lebensjahr vollendet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen oder verzögert, so verlängert sich die Laufzeit über das 27. Lebensjahr der Waise um die Zeit dieser Unterbrechung.

(6) Zum Bezug einer Waisenrente sind berechtigt:

1. die ehelichen Kinder,

2. die für ehelich erklärten Kinder,

3. die gemäß den Bestimmungen des Adoptionsrechtes angenommenen Kinder,

4. die nichtehelichen Kinder eines weiblichen Mitgliedes,

5. die nichtehelichen Kinder eines männlichen Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht nach vorangegangener Anerkennung der Vaterschaft oder durch gerichtliche Entscheidung rechtswirksam festgestellt ist.

(7) Die Waisenrente beträgt:

1. bei Halbwaisen 15 vom Hundert,

2. bei Vollwaisen 30 vom Hundert der Rente oder der Berufsunfähigkeitsrentenanwartschaft.

(8) Die Hinterbliebenenbezüge dürfen zusammen das 1,5-fache der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente nicht übersteigen. Ist dies der Fall, so erfolgt eine Kürzung in Quoten.

(9) Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Berechtigten in den Fällen des Abs. 8 bis zum zulässigen Höchstbetrag.

(10) Die Zahlung der Witwen- oder Witwerrente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Witwe oder der Witwer stirbt oder wieder heiratet.

(11) Stirbt ein Mitglied des Versorgungswerkes oder ein Empfänger von Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, ohne nach diesen Bestimmungen leistungsberechtigte Personen zu hinterlassen, so entfällt jede Verpflichtung des Versorgungswerkes zur Leistungsgewährung.

(12) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes vorsätzlich herbeigeführt haben.

§ 27 Freiwillige Leistungen

(1) Als freiwillige Leistungen können im Einzelfall auf Antrag gemäß den Richtlinien nach Anlage 3 Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden an:

1. Pflichtmitglieder kraft Satzung, die Pflichtbeiträge nach der Satzung entrichten.

2. freiwillige Mitglieder, die in den 12 vorangegangenen Monaten Pflichtbeiträge gemäß der Satzung entrichtet haben.

3. Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente, wenn anzunehmen ist, dass durch Rehabilitationsmaßnahmen die Berufsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Freiwillige Mitglieder die nicht die Vorraussetzung der Nr. 2 erfüllen und ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

(2) Der Leitende Ausschuss hat jährlich aufgrund der Ertrags- und Vermögenslage des Versorgungswerkes unter Berücksichtigung des Preisgefüges der Gesamtwirtschaft sowie der Veränderungen der Lebenshaltungskosten Leistungsverbesserungen zu prüfen und einen Beschlussvorschlag für die Anpassung der Renten- und Rentenanwartschaften der Delegiertenversammlung vorzulegen.

§ 28 Höhe der Leistungen

Die Höhe der Leistungen bestimmt sich aus den Beitragszahlungen des einzelnen Mitgliedes und wird nach der Leistungstabelle gemäß Anlage 1 errechnet.

§ 29 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

(1) Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sind oder waren, findet Realteilung gem. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl. I, S. 105) statt, in dem zu Lasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht begründet wird. Realteilung findet auch statt, wenn das ausgleichsberechtigte Mitglied einer anderen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung angehört oder angehört hat, mit der das Versorgungswerk einen Überleitungsvertrag im Sinne von § 17 Abs. 1 geschlossen hat.

(2) Erfolgt der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (sog. Quasi-Splitting), wird nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des Mitgliedes entsprechend gekürzt.

(3) Auf Grund einer mit Zustimmung des Versorgungswerkes getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied der Versorgungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen.

(4) Das ausgleichspflichtige Mitglied kann seine auf Grund des Versorgungsausgleiches gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen.

(5) Die Geschäftsführung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Leitenden Ausschuss, Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches zu erlassen.

§ 30 Schlussbestimmungen

(1) Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erworbenen Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig oder zu hoch festgelegt wurde, ist sie neu festzustellen. Durch einen Irrtum des Versorgungswerkes zu hoch festgesetzte Leistungen können für den Zeitraum bis zur Neufeststellung nicht zurückgefordert werden. Erschlichene Leistungen sind zurückzuzahlen.

(2) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 SGB I entsprechend.

(3) Es finden die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Bescheide des Versorgungswerkes sind auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. Vor Erhebung einer Klage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2007 in Kraft.

Anlage 1

Leistungstabelle

R = Betrag in € der monatlichen Rentenanwartschaft auf Berufsunfähigkeits- und Altersrente für eine Zahlung von € 1.000,-- im Alter X. Das Alter X wird als Differenz zwischen dem Kalenderjahr, in dem die Zahlung bis zum 10.01. des folgenden Jahres beim Versorgungswerk eingegangen ist, und dem Geburtsjahr des Mitgliedes bestimmt.

Gezahlte Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten gelten nicht als Zahlung im Sinne der Satzung.

Anlage 2

Kürzung der monatlichen Rente bei Vorverlegung der Altersrente auf einen früheren Zeitpunkt (§ 24 Abs. (3) der Satzung)

Anlage 3

Richtlinien für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen

Das Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen kann nach Maßgabe der folgenden Richtlinien Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen) im Rahmen der alljährlich nach § 1 dieser Richtlinien zur Verfügung stehenden Mittel gewähren:

§ 1 Zuschussmittel

Der zur Finanzierung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen dem Versorgungswerk im laufenden Jahr aus der Überschussrücklage zur Verfügung stehende Gesamtbetrag wird durch den versicherungsmathematischen Sachverständigen ermittelt und im versicherungsmathematischen Gutachten ausgewiesen. Dieser Gesamtbetrag darf eins vom Tausend der Beitragseinnahme des letzten Kalenderjahres nicht übersteigen. Nicht verbrauchte Mittel sind solange einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, bis diese € 150.000,00 beträgt.

§ 2 Gesundheitliche Voraussetzungen

Einem Mitglied des Versorgungswerkes oder einem Mitglied, dem Berufsunfähigkeitsrente nach den Vorschriften dieser Satzung gewährt wird, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

§ 3 Gegenstand der Maßnahmen

Die Zuschüsse werden zur Durchführung von Heilbehandlung gewährt. Heilbehandlung umfasst alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, insbesondere Behandlungen in anerkannten Kur- und Badeorten sowie in Spezialanstalten einschließlich der Unterbringung.

§ 4 Ausschlussgründe

Zuschüsse können nicht gewährt werden:

1. wenn der mit der beabsichtigten Maßnahme bezweckte Erfolg durch einen Erholungsaufenthalt erzielt werden kann;

2. bei akut verlaufenden Erkrankungen;

3. in Fällen, in denen mit einer wesentlichen Besserung der Berufsfähigkeit bei Durchführung der Heilbehandlung auch während längerer Zeit nicht zu rechnen ist.

Wegen derselben Erkrankung ist die Wiederholung eines Antrages auf Gewährung von Zuschüssen nur zulässig, wenn besondere Umstände die Rehabilitationsmaßnahmen erfordern.

§ 5 Form der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden in der Regel in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungen für die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme gewährt. Sie können nur auf den Teil der entstandenen Aufwendungen gewährt werden, der nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen oder verpflichteten Kostenträger (z. B. Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Kriegsopferversorgung, Bundesagentur für Arbeit, Krankenversicherung) übernommen wird. Der Zuschuss kann auch dadurch geleistet werden, dass das Mitglied zu ermäßigten Kosten in einer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Rehabilitationseinrichtung untergebracht, verpflegt und behandelt wird.

§ 6 Höhe der Zuschüsse durch Geldleistung

Die Höhe der Zuschüsse durch Geldleistung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Aufwendungen, für welche das Mitglied selbst aufzukommen hat. Von diesem Gesamtbetrag kann der Zuschuss in der Regel bis zu 50 vom Hundert betragen. Für die Kosten der Unterbringung gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 2 SGB V.

§ 7 Antrag und Begründung

Der Zuschuss ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Der Bearbeitung des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen geht die zuverlässige und gewissenhafte Beantwortung der von dem Versorgungswerk in einem Vordruck gestellten Fragen voraus.

Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Antragsteller durch ärztliches Gutachten nachzuweisen.

§ 8 Entscheidung durch die Geschäftsführung

Die Geschäftsführung entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen. Sie kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Sie kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahme knüpfen. Sie kann weitere Untersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchung und Begutachtung mit Ausnahme der Kosten einer vom Versorgungswerk veranlassten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied. Die Geschäftsführung kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten beschließen, dass auch diese Kosten ganz oder teilweise vom Versorgungswerk übernommen werden.

Die Geschäftsführung kann darüber hinaus Ermittlungen anstellen und dem Mitglied weitere Fragen stellen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien für Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen treten am 01.01.2006 in Kraft.

Anlage 4

Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres

Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich in folgenden Schritten:

1. Die entrichteten Beiträge werden nach der Leistungstabelle (Anlage 1) verrentet.

Tritt der Berufsunfähigkeitsfall innerhalb von 36 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk ein, werden Beiträge zur zusätzlichen Höherversicherung im Sinne von § 21 Abs. 3 für die Verrentung nicht berücksichtigt und sind an das Mitglied zu erstatten.

2. Der nach Nr. 1 errechnete Betrag wird für Mitglieder um einen Zuschlag erhöht.

Der Zuschlag errechnet sich durch Verrentung eines Durchschnittsbeitrages, dessen Zahlung vom Beginn der Berufsunfähigkeitsrentengewährung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres unterstellt und nach Anlage 1 dieser Satzung verrentet wird.

Der für den Zuschlag maßgebliche Durchschnittsbeitrag wird aus den durchschnittlich geleisteten Pflichtbeiträgen ermittelt, die das Mitglied für die letzten 60 beim Versorgungswerk zurückgelegten Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls entrichtet hat.

Hat die Mitgliedschaft noch keine 60 Monate bestanden, so wird der Durchschnitt aus allen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles entrichteten Pflichtbeiträgen ermittelt.

Hat das Mitglied mehrere Zeiten der Mitgliedschaft, unterbrochen durch anderweitige Pflichtversicherungszeiten bei sonstigen Trägern, zurückgelegt, so wird der Durchschnitt nur aus den für die letzte zusammenhängende Mitgliedschaft entrichteten Pflichtbeiträgen ermittelt.

Soweit das Mitglied gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder § 20 Abs. 2 und 4 keine oder nur herabgesetzte Beiträge entrichtet hat, bleiben die entsprechenden Zeiten und Beiträge für die Durchschnittsbildung außer Acht.

Bei der Berechnung des Durchschnittsbeitrages werden die Beiträge für eine zusätzliche Höherversicherung gemäß § 21 Abs. 3 nicht berücksichtigt.

Nach Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente werden entrichtete freiwillige Beiträge gleichfalls nicht in die Berechnung der Berufunfähigkeitsrente einbezogen und sind an das Mitglied zu erstatten.

Für Zeiten der Nachversicherung wird der Bildung des Durchschnittsbeitrages eine Beitragszahlung des Mitgliedes in der Höhe unterstellt, in der es als Pflichtversicherter Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung hätte entrichten müssen.

Zur Berechnung eines erneuten Berufsunfähigkeitsanspruches werden Zeiten und Beiträge bzw. Rentenleistungen für Zeiten des Bezuges von Berufsunfähigkeitsrente bei der Durchschnittsbildung nicht berücksichtigt.

Bei Mitgliedern, die Pflichtversicherungszeiten (Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 r) bei beteiligten Versorgungsträgern der Verordnung (EWG 1408/71) außerhalb des Versorgungswerkes zurückgelegt haben, werden die zur Ermittlung des Durchschnittsbeitrages zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge nach dem Verhältnis der bis zum Rentenbeginn beim Versorgungswerk zurückgelegten Monaten der Pflichtmitgliedschaft zu den bei anderen beteiligten Versorgungsträgern entsprechend Art. 46 Abs. 2 der VO (EWG) 1408/71 zurückgelegten versicherungspflichtigen Monate zeitanteilig gekürzt.

3. Anwartschaftsberechtigte, deren Mitgliedschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat, erhalten gleichfalls einen zeitanteilig gekürzten Zuschlag nach den Bestimmungen zu Nr. 2 letzter Absatz, sofern sie im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bei einem Versorgungsträger im Sinne der Verordnung (EWG 1408/71) pflichtversichert sind oder waren. Ist dies nicht der Fall, ermittelt sich der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach Nr. 1 i.V.m Nr. 4 ohne Zuschlag.

4. Der nach Nr. 1 bis 3 errechnete Gesamtbetrag wird gemäß folgender Tabelle (s. S. 121, 2. Spalte) gekürzt:

Ausgefertigt:

Frankfurt am Main, den 03. April 2007

Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R.

gez. Erika Fink

– Vorsitzende der Delegiertenversammlung –
Anlage 2
Monate
Kürzung
Monate
Kürzung
1
0,3%
31
12,9%
2
0,7%
32
13,3%
3
1,0%
33
13,8%
4
1,3%
34
14,2%
5
1,7%
35
14,6%
6
2,0%
36
15,0%
7
2,3%
37
15,4%
8
2,7%
38
15,8%
9
3,0%
39
16,3%
10
3,3%
40
16,7%
11
3,7%
41
17,1%
12
4,0%
42
17,5%
13
4,5%
43
17,9%
14
5,0%
44
18,3%
15
5,5%
45
18,8%
16
6,0%
46
19,2%
17
6,5%
47
19,6%
18
7,0%
48
20,0%
19
7,5%
49
20,4%
20
8,0%
50
20,8%
21
8,5%
51
21,3%
22
9,0%
52
21,7%
23
9,5%
53
22,1%
24
10,0%
54
22,5%
25
10,4%
55
22,9%
26
10,8%
56
23,3%
27
11,3%
57
23,8%
28
11,7%
58
24,2%
29
12,1%
59
24,2%
30
12,5%
60
25,0%
Anlage 1
X
R
X
X
R
X
20
25,443
43
10,778
21
24,495
44
10,389
22
23,587
45
10,017
23
22,715
46
9,662
24
21,881
47
9,323
25
21,079
48
8,999
26
20,308
49
8,687
27
19,559
50
8,390
28
18,824
51
8,109
29
18,105
52
7,836
30
17,405
53
7,568
31
16,729
54
7,303
32
16,080
55
7,045
33
15,459
56
6,796
34
14,872
57
6,566
35
14,325
58
6,360
36
13,818
59
6,187
37
13,347
60
6,047
38
12,898
61
5,814
39
12,461
62
5,589
40
12,029
63
5,373
41
11,601
64
5,164
42
11,182
65
4,964
Für eine Zahlung im Alter X vom Betrage B (verschieden von € 1000,--) ergibt sich die monatliche Rentenanwartschaft R‘ aus der Formel
B
R‘ = --------- mal R,
1000
wobei R aus der vorstehenden Tabelle abzulesen ist.
Alter bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit
Kürzung um
bis 30
0%
31
1%
32
2%
33
3%
34
4%
35
5%
36
6%
37
7%
38
8%
39
9%
40
10%
41
11%
42
12%
43
13%
44
14%
45
15%
46
16%
47
17%
48
18%
49
19%
50
20%
51
21%
52
22%
53
23%
54
24%
55
25%
56
25%
57
25%
58
25%
59
25%

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.