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Frankreich abgemahnt wegen Fremdbesitzverbot

(daz). Nach Österreich und Italien ist nun auch Frankreich ins Visier der liberalisierungswütigen Brüsseler geraten: Die Europäische Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich eingeleitet.

Der Grund hierfür sind nationale Regelungen zum Apothekenbesitz. Die veröffentlichte Mahnung ist die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens, dessen letzte Instanz dann die Klage vor dem europäischen Gerichtshof ist. Angemahnt wird vor allem das französische Mehrbesitzverbot von Apotheken ebenso das Fremdbesitzverbot, wonach nur ein Apotheker eine Apotheke besitzen darf.

Die Europäische Kommission hat jedoch gleichzeitig ihre Einwände gegen die gesetzliche Festlegung der Apothekendichte aufgegeben. Nach geltendem Recht darf in Frankreich in einer Stadt mit weniger als 10.000 Einwohnern nicht mehr als eine Apotheke 3000 Menschen versorgen, während in einer Stadt mit mehr als 10.000 Einwohnern nicht weniger als 2500 Menschen auf eine Apotheke kommen dürfen.

Damit liegen nunmehr bereits vier Vertragsverletzungsverfahren wegen des Fremd- und Mehrbesitzverbots von Apotheken vor. Bereits im Jahre 2006 hatte die Europäische Kommission entsprechende Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien, Österreich und Spanien eingeleitet. Das Verfahren gegen Italien ist bereits beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-531/06 anhängig. Der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Charlie McCreevy hat auf eine Parlamentarische Anfrage am 16. Januar 2007 im Europäischen Parlament erklärt, dass die Kommission bereits auf verschiedene im deutschen Apothekenrecht vorgesehene Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufmerksam gemacht worden ist. Wegen des Fremdbesitzverbots hätten insbesondere Versandapotheken aus anderen Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten, in Deutschland Filialen zu gründen. Außerdem dürfe einem nichtdeutschen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der Union nur dann die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke erteilt werden, wenn die betreffende Apotheke bereits seit mindestens drei Jahren bestünde. Derartige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für Apotheken seien nur dann mit Art. 43 EG-Vertrag vereinbar, wenn sie nicht diskriminierend, aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendig und verhältnismäßig seien. Sollte – so McCreevy weiter – die laufende Untersuchung zur Situation in Deutschland ergeben, dass die genannten Beschränkungen gegen den Nichtdiskriminierungsgrundsatz verstoßen und dass sie nicht gerechtfertigt und nicht verhältnismäßig sind, werde die Kommission die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens auch gegen Deutschland ins Auge fassen.

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