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Arbeitsrecht

Interpharm in Hamburg

Rundum gut

Am vergangenen Wochenende fand in Hamburg die Interpharm statt: mit hochkarätigen Referenten, spannenden Podiumsdiskussionen und einer kleinen, aber feinen Fachmesse. Am ADEXA-Stand war immer was los und das Messeteam konnte einen Rekord bei der Mitgliedergewinnung aufstellen. Ein großer Dank an alle OrganisatorInnen und Aktiven!
Einen ausführlichen Bericht lesen Sie in der nächsten DAZ.

Das 1 x 1 der Arbeitszeitberechnung an Feiertagen

Das Osterfest steht vor der Tür – und schon häufen sich die Anfragen zur Arbeitszeitberechnung bei den Juristinnen der ADEXA-Hauptgeschäftsstelle. Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen wegen der Berechnung der ausgefallenen Arbeitszeit an Feiertagen, wegen Urlaub oder Krankheit.

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Vergütung an Feiertagen. Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen richtet sich nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es: Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen sind also die Stunden als geleistet anzusehen, die an diesem Tag nach dem Dienstplan hätten erbracht werden müssen. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut der oben genannten Regelung.

Auch bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs gilt, dass Arbeitstage und nicht ausgefallene Arbeitsstunden zu berechnen sind. Während des Urlaubs wird die/ der Beschäftigte von der Pflicht, die Arbeitsleistung zu erbringen, unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Die/der Beschäftigte wird daher für die Zeit des Urlaubs in Höhe der Arbeitsstunden freigestellt, die sie/er während dieser Zeit ohne Urlaub hätte erbringen müssen. Eine fiktive Berechnung der Arbeitsstunden, wie sie mitunter vorgenommen wird, findet nicht statt.

Tarifliche Regelung nach § 4 BRTV

Wer ein Jahresarbeitszeitkonto hat und deshalb unregelmäßig arbeitet, dem werden an Feiertagen die durchschnittlich anfallenden Arbeitsstunden gutgeschrieben, selbst wenn für diesen Tag, also beispielsweise für den Karfreitag, andere Arbeitszeiten gegolten hätten. Beispiel: Die Mitarbeiterin Frau A. hat eine 5-Tage-Woche (Mo. bis Fr.) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Am Freitag wäre sie normalerweise für 8 Stunden eingeteilt und am Montag für 4 Stunden. Am Karfreitag werden 8 Stunden auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und am Ostermontag 4 Stunden.

Im Gegensatz zur "Abrufarbeit" nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei dieser tariflichen Regelung nicht das Problem der Darlegung bzw. des Beweises ihrer Arbeitszeiten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zwar entschieden, dass sich der Arbeitgeber der Zahlung von Feiertagslohn nicht dadurch entziehen kann, dass er die Arbeitszeit im Hinblick auf die Feiertage entsprechend umverteilt (BAG NZA 86, 398; NZA 96, 1325; NZA 97, 445), dennoch liegt die Beweislast bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter. Eine dienstplanmäßige Freistellung eines Arbeitnehmers könnte daher den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag ausschließen. Der Arbeitgeber hat aber darzulegen und zu beweisen, dass die Arbeitsbefreiung sich an diesem Tag aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.

Da eine Pauschalierung der Wochenarbeitszeit (z. B.: Bei einer 30-Stunden-Woche beträgt die pauschale Arbeitszeit bei 5 Arbeitstagen pro Woche 6 Stunden) im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht vorgesehen ist, kann eine solche Berechnung nur im Streitfall, wenn keine regelmäßige Arbeitszeit für den entsprechenden Tag ermittelt werden kann, angesetzt werden.

Die Anrechnung von Arbeitszeiten nach dem Jahresarbeitszeitkonto ist dagegen unproblematisch.

Tanja Kratt ADEXA, Zweite Vorsitzende
Foto: ADEXA

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