DAZ aktuell

BMG-Klarstellung

Keine Rabatte auf den einheitlichen Abgabepreis

BERLIN (daz/bah). Ab dem 1. April 2007 sind Rabatte auf den einheitlichen Abgabepreis der Hersteller an die Handelsstufen Großhandel und Apotheken ausnahmslos unzulässig.

Mit Schreiben vom 5. März 2007 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegenüber dem Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) klargestellt, dass nach der Neuregelung des § 78 Abs. 3 AMG durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz pharmazeutische Unternehmer verpflichtet sind, einen einheitlichen Abgabepreis gegenüber Großhändlern und Apotheken sicherzustellen. Rabatte können nur noch mit den Sozialleistungsträgern und privaten Krankenversicherungen oder deren Verbänden vereinbart werden (Rabatt nach § 130a Abs. 8 SGB V).

Nach Auffassung des BAH ist die Klarstellung durch das BMG als rechtliche Sicherstellung der Situation zu werten. Der BAH ist jedoch weiterhin der Auffassung, dass der pharmazeutische Unternehmer bei der Direktbelieferung von Apotheken auf die Großhandelsspanne verzichten kann. Der Verzicht auf die Großhandelsspanne ist nach Ansicht des BAH kein Rabatt im Sinne des § 78 Abs. 3 AMG. Nach § 4 Abs. 22 AMG ist nämlich die Lieferung des pharmazeutischen Unternehmers an Apotheken als Großhandel einzustufen, der nach § 52a AMG erlaubnispflichtig ist.

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