NEMs: Arzt muss Tätigkeiten trennen

(bü). Ärzten ist es nicht erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel in ihrer Praxis zu verkaufen – auch dann nicht, wenn sie dies durch ihre Praxishelfer und -helferinnen erledigen lassen. (Das hat das Landgericht Rottweil im Fall eines Arztes entschieden, dessen Ehefrau ein Institut für Naturheilkunde und Ernährungsberatung unterhielt, das zwar organisatorisch wie auch räumlich von der Praxis getrennt war. Doch wurden die Präparate den Patienten in der Arztpraxis abgegeben – was gegen das Gesetz verstoße, so die Richter.)

(Az.: 5 O 40/05)

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