Volle Zuzahlung bleibt erhalten

BERLIN (ks). Im Gesundheitsministerium wird weiter an der Gesundheitsreform gefeilt. Nun liegt auch eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen zum neuen § 129 SGB V vor. Die zunächst geplante Möglichkeit für Apotheker, auf Zu- und Aufzahlungen der Versicherten teilweise zu verzichten, soll jetzt zugunsten der Beibehaltung des einheitlichen Apothekenabgabepreises gestrichen werden.

Lediglich für die in Apotheken hergestellten Zytostatika können ausweislich des Änderungsvorschlages Abschläge auf den Herstellerabgabepreis vereinbart werden.

Nachgebessert wurde auch an der Regelung zum Generikaabschlag, die eine legale Reduzierung des 10%igen Herstellerrabattes vermeiden soll. Wie im ursprünglichen Änderungsantrag zur sog. "Preisschaukel", soll ein Hersteller eine Preissenkung nicht mit dem Abschlag verrechnen dürfen, wenn er in den vorhergehenden 36 Monaten vor der Preissenkung den Preis erhöht hat. Preiserhöhungen vor dem 1. Dezember 2006 werden dabei nicht berücksichtigt. Neu ist nun, dass nur ein Hersteller, der den Preis für ein Arzneimittel zwischen dem 1. Dezember 2006 und Inkrafttreten der Reform einmalig erhöht und anschließend wieder abgesenkt hat, den 10-prozentigen Abschlag durch eine neu vorgenommene Preisabsenkung von mindestens 10 Prozent des Herstellerabgabepreises ohne Mehrwertsteuer ablösen kann. Im Gegenzug muss er allerdings für die Dauer von zwölf Monaten ab der neu vorgenommenen Preissenkung den Krankenkassen einen weiteren Abschlag von zwei Prozent des Abgabepreises gewähren. Diese Ergänzung soll sicherstellen, dass die vorhandene "Gesetzeslücke" bis zum Eintritt des Gesetzes nicht weiter ausgehöhlt werden kann..

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