Steuererklärung 2006: Finanzämter warten auf Rentner

(bü). Bei den Finanzämtern haben sich im vergangenen Jahr wesentlich weniger Rentner mit einer Steuererklärung gemeldet als erwartet. Offenbar hat sich noch nicht bis zu ihnen herumgesprochen, dass seit Jahresbeginn 2005 die gesetzlichen Renten generell zu 50 Prozent steuerpflichtig sind.

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Vorher waren es – je nach Rentenart und Alter bei Rentenbeginn – etwa 10 bis 32 Prozent. Der neue Steuersatz gilt sowohl für Renten, die vor 2005 begonnen haben als auch für die 2005er "Neurentner". Ein Rentenbeginn im Jahr 2006 hat den steuerpflichtigen Anteil auf 52 Prozent erhöht. Auf 54 Prozent der Rente will der Fiskus bereits zugreifen, wenn in diesem Jahr (2007) der Ruhestand begonnen wird, die Minderung der Erwerbsfähigkeit an der Weiterarbeit hindert oder ein Todesfall zum (Witwen- oder Waisen-)Rentenbezug führt.

Sind 54 Prozent der Rente steuerpflichtig, so sind die restlichen 46 Prozent steuerfrei. Von einer 1000 Euro-Altersrente werden also 460 Euro nicht besteuert. Das wenig Schöne hieran ist, dass dieser Freibetrag von 460 Euro den Rentner lebenslang begleitet, also sich auch dann nicht erhöht, wenn es – mal wieder – eine Rentenerhöhung geben sollte, etwa auf 1020 Euro. Dann sind davon mehr als 54 Prozent steuerpflichtig, nämlich 560 Euro – weil von den 1020 Euro ja nur der feststehende Freibetrag von 460 Euro abgezogen wird.

Nun bedeutet ein höherer steuerpflichtiger Anteil in einer Rente nicht automatisch, dass damit überhaupt eine Steuerzahlung einsetzt. Das heißt: Steuerpflicht ist nicht identisch mit einer Steuerabführung. Denn jedem Bundesbürger – ob Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner – stehen steuerliche Freibeträge zu. Etwa der Grundfreibetrag ("Existenzminimum") in Höhe von 7664 Euro jährlich, bei Verheirateten 15.328 Euro.

Das heißt: Nur steuerpflichtige Einkünfte, die diese Grundfreibeträge übersteigen, können überhaupt zur Steuerzahlung führen. Eine Rente, die beispielsweise 12.000 Euro im Jahr beträgt und zu 50 Prozent steuerpflichtig ist (weil sie spätestens im Jahr 2005 begonnen hat), wird nur in Höhe von 6000 Euro zur Steuer herangezogen. Da aber schon der Grundfreibetrag 7664 Euro beträgt, geht die – grundsätzliche – Steuerpflicht der 6000 Euro ins Leere. Der Rentner behält seine 12.000 Euro steuerfrei.

Entsprechendes gilt bei einem Rentenbeginn in 2006. Denn der 54-prozentige steuerpflichtige Anteil, der in der Rente steckt, ergibt 6480 Euro – macht also ebenfalls weit weniger als den Grundfreibetrag aus. Das kann sich aber schnell ändern, wenn dieser Rentner weitere steuerpflichtige Einkünfte hat, etwa weil er eine Wohnung oder ein ganzes Haus vermietet oder weil er 2006 Zinseinkünfte oberhalb von 1421 Euro im Jahr (ein Ehepaar: 2842 Euro) hatte. Kommt er damit über die Freibetragsschwelle von 7664 (bei Verheirateten: 15.328) Euro im Jahr, dann wird er für den Fiskus interessant. Im Grundsatz jedenfalls.

Weitere steuerliche Vergünstigungen

Er kann weiterhin ohne Steuerabzug bleiben, wenn er weitere steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, etwa einen Behindertenfreibetrag, der 1420 Euro (in Ausnahmefällen bis zu 3700 Euro) im Jahr betragen kann, oder mindestens den Arbeitnehmerfreibetrag (920 Euro im Jahr), falls noch Gehalt als Arbeitnehmer bezogen wird. Apropos Gehalt: Arbeitet der Ehepartner, so zählt auch dessen Einkommen mit. Andererseits können von den steuerpflichtigen Einkünften neben den erwähnten noch andere Freibeträge herunter gerechnet werden, etwa die Beiträge zur Sozial- oder Haftpflichtversicherung oder Spenden.

Für Rentner ohne Nebeneinkünfte ist folgende Faustformel hilfreich: Von bis zu 18.900 Euro Bruttorente im Jahr (37.800 Euro bei Verheirateten) sind – trotz Steuerpflicht – keine Steuern zu zahlen. Denn davon ist jeweils nur die Hälfte steuerpflichtig, bei Alleinstehenden also 9450 Euro. Rechnet man Sozialversicherungsbeiträge und verschiedene weitere Pauschalen herunter, so ergibt das rund 7664 Euro Einkommen im Jahr; das entspricht dem steuerlichen Existenzminimum.

Andere Renteneinkünfte hinzurechnen

Beachten Sie, dass auch andere Renteneinkünfte zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, etwa aus einer Zusatzversorgungskasse oder einer privaten Rentenversicherung. Betriebsrenten können in Höhe eines "Ertragsanteils" oder aber voll (praktisch als "nachwirkender Arbeitsverdienst") steuerpflichtig sein. Für private Renten gelten – wie bisher für die gesetzlichen – nur "Ertragsanteile". So ist zum Beispiel eine solche Rente, die mit 60 Jahren einsetzt, nur zu 22 Prozent steuerpflichtig, bei Rentenbeginn mit 65 Jahren sogar nur zu 18 Prozent.

Was in welcher Höhe in der Steuererklärung anzugeben ist, das ergibt sich aus der "Anlage R" zum vierseitigen Mantelbogen, bei Arbeitnehmereinkünften zusätzlich aus der "Anlage N". Die Formulare gibt es direkt beim Finanzamt, oder Sie können sie unter "www.Finanzamt.de – Bundesländer" bei Ihrem Finanzamt herunterladen.

Abgabetermin für 2006

Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung ist der 31. Mai 2007 für 2006. Auf begründeten Antrag kann diese Frist (maximal bis zum 30. September 2007) verlängert werden. Wer die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, für den gilt generell der Monatsletzte im September 2007 als Fristablauf..

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