Was man wissen sollte, wenn man investieren will

Apotheker, deren Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt, können ab 2008 zur Finanzierung von zukünftigen Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG). Er löst die bisherige Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 bis 6 EStG ab.
Der neue Investitionsabzugsbetrag auf geplante Investitionen gilt ab dem Jahr 2008

Der Investitionsabzugsbetrag darf bis zu 40 Prozent der Kosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden, betragen. Dabei spielt keine Rolle mehr, ob es sich um neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Die Summe der Abzugsbeträge im Jahr der Beanspruchung des Investitionsabzugsbetrages und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren darf 200.000 Euro nicht übersteigen.

Im Ergebnis wird also der die Liquidität verbessernde Abschreibungseffekt um bis zu drei Jahre vorgezogen. Der Abzugsbetrag ist natürlich dem Gewinn hinzuzurechnen, sobald die geplanten Investitionen getätigt und darauf Abschreibungen vorgenommen werden, spätestens aber am Ende des dritten auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Wirtschaftsjahres (siehe Beispiel 1).

Bei einer Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ohne spätere Investition ist die entsprechende Gewinnherabsetzung im Jahr des Abzugs wieder rückgängig zu machen, und zwar auch dann, wenn der maßgebende Steuer- und Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig ist (§ 7g Abs. 3 EStG). Der Investitionsabzugsbetrag ist also nur für den Apotheker attraktiv, der auch wirklich investieren will.

Der Investitionsabzugsbetrag dient der erleichterten Finanzierung von geplanten Investitionen. Durch den Abzug vom Gewinn werden Abschreibungen, die ansonsten erst im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes eintreten, in das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages aufwandsmäßig vorgezogen. Dies bedeutet, dass der Abzugsbetrag in dem Wirtschaftsjahr, in dem die geförderte Investition durchgeführt wird, wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden muss. Die Investition sollte also spätestens am Ende des dritten auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

Dabei ist Folgendes zu beachten: Im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages wird der Gewinn um maximal 40% der wahrscheinlichen Investitionskosten herabgesetzt und nach Tätigung der Investition ist der Abzugsbetrag mit 40% der tatsächlichen Investitionskosten dem Gewinn hinzuzurechnen. Im Idealfall entsprechen sich Herabsetzungs- und Hinzurechnungsbetrag. Sind die Investitionskosten höher, ergibt sich eine den Gewinn mindernde Differenz. Ist der Abzugsbetrag höher, verbleibt ein nicht hinzurechenbarer Differenzbetrag. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des Investitionszeitraums hinzugerechnet wurde, z. B. weil der Abzugsbetrag zu hoch angesetzt wurde, ist auch der nicht beanspruchte Abzugsbetrag wie bei der nicht getätigten Investition im Abzugsjahr nach § 7g Abs. 3 EStG unabhängig von der Bestandskraft des entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheids rückgängig zu machen (siehe Beispiel 2)..

Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstraße 76, 53757 Sankt Augustin
Beispiel 1
Der Apotheker plant für das Jahr 2011 eine Investition von 200.000 Euro. Er nimmt 2008 dafür einen 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag von 80.000 Euro in Anspruch. Die Steuerersparnis aus 80.000 Euro beträgt bei einem angenommenen 40-prozentigen Steuersatz 32.000 Euro. Hieraus werden 5% Zinsen erwirtschaftet, in drei Jahren also 3 x 1600 Euro = 4800 Euro; abzüglich Steuer auf die Zinserträge von 40%, also von 1920 Euro, ergibt das einen Ertrag nach Steuern von 2880 Euro. Werden dann im Jahre 2011 die Modernisierungsinvestitionen durchgeführt, ist der Abzugsbetrag von 80.000 Euro dem Gewinn hinzuzurechnen und gleichzeitig eine Gewinn mindernde Abschreibung von maximal 40% (bestehend aus 20% linearer Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG bei fünfjähriger Nutzungsdauer des Investitionsgutes plus 20% Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG) vorzunehmen. Im Saldo ergibt sich dann auch im Jahre 2011 ein ausgeglichenes Gewinnergebnis.
Beispiel 2
Der Apotheker plant für das Jahr 2011 eine Investition von 100.000 Euro und nimmt dafür im Jahr 2008 den Investitionsabzugsbetrag von 40.000 Euro in Anspruch. Dadurch wird der Gewinn im Jahr 2008 um 40.000 Euro herabgesetzt. Die tatsächlichen Investitionskosten im Jahre 2011 belaufen sich auf 80.000 Euro. Der Investitionsabzugsbetrag ist zunächst in Höhe von 40% von 80.000 Euro = 32.000 Euro dem Gewinn im Jahr 2011 hinzuzurechnen. Darüber hinaus wird der nicht beanspruchte Investitionsabzugsbetrag von 8000 Euro rückwirkend dem Gewinn im Jahr 2008 wieder hinzugerechnet und insoweit der Steuerbescheid 2008 korrigiert.

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