Religiöse Gründe rechtfertigen keine Klinikverlegung

(bü). Ist ein gesetzlich Krankenversicherter (hier der Barmer Ersatzkasse) als Zeuge Jehovas nicht bereit, anlässlich einer (hier lebenswichtigen) Operation eine Fremdblutgabe zu bekommen, so braucht die Krankenkasse die Kosten des Transports zu einem Krankenhaus nicht zu übernehmen, wenn er nur durchgeführt wurde, um dort die Operation ohne Fremdblut zu ermöglichen. (Hier forderte der Versicherte den Ersatz der für den Hubschraubertransport angefallenen 4950 Euro, weil seine Religion es ihm verbiete, Blut anderer Menschen injiziert zu bekommen. Das Bundessozialgericht merkte zwar an, dass nach dem Sozialgesetzbuch Teil V "den religiösen Bedürfnissen der Versicherten Rechnung zu tragen" sei. Doch die religiös motivierte Ablehnung von Bluttransfusionen gehöre nicht dazu.)

(Az.: B 1 KR 11/07 R)

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