Für Weihnachtsgeld darf ein Stichtag festgelegt werden

(bü). Arbeitgeber sind berechtigt, freiwillige Sonderzahlungen (hier ein Weihnachtsgeld betreffend) davon abhängig zu machen, dass das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Stichtag hinaus fortbesteht. Ist dies wegen des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrages nicht der Fall, so kann der Arbeitnehmer die Gratifikation nicht verlangen. (Hier argumentierte der Mitarbeiter, dass es nicht einsehbar sei, dass Kollegen, die im Laufe des Jahres ihre Arbeit aufgenommen hätten, einen Teilanspruch haben könnten, diejenigen – wie er –, die aber im Laufe des Jahres ausscheiden, nicht. Das Bundesarbeitsgericht folgte dem nicht.)

(Az.: 10 AZR 363/06

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