Kfz-Versicherung: Bis 30. November kündigen

(bü). Der 30. November 2007 ist für Auto- und Motorradfahrer der wichtigste Termin des Jahres. Denn wer 2008 zu einem preiswerteren Versicherer gewechselt haben möchte, der muss sich bis zum 30. November entschieden – und gekündigt haben. Am besten per Einschreiben mit Rückschein.
Ein Wechsel muss gut überlegt sein – was Sie beachten sollten

Vor einem solchen Schritt sollten allerdings zunächst die Preise verschiedener Anbieter verglichen werden. Zudem ist ein Check der Versicherungsbedingungen ratsam: So sollte der Versicherer die Höchstdeckungssumme von 100 Mio. Euro anbieten. Nur so sind Autofahrer auch bei schwersten Unfällen gegen das Risiko immenser Schadenersatzansprüche abgesichert.

Interessant ist auch der sogenannte Rabattretter, den immer mehr Versicherer anbieten. Er sorgt dafür, dass der Auto- oder Motorradfahrer bei einer Einstufung in die günstige Schadenfreiheitsklasse auch nach einem Schadenfall weiterhin den günstigsten Beitragssatz (in der Regel 30 Prozent) zahlt.

Wer mit seiner Versicherung nicht mehr zufrieden ist oder wem die Prämie zu hoch erscheint, der kann den Versicherungsvertrag einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres kündigen und zu einer anderen Gesellschaft wechseln. Das Kündigungsschreiben muss in diesem Fall spätestens zu diesem Termin – im Regelfall also bis zum 30. November 2007 – bei der augenblicklichen Versicherung eingegangen sein. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, die Kündigung zu bestätigen.

Ändert sich der Versicherungsbeitrag, weil sich die Regionalklasse oder die Typklasse des Fahrzeugs ändert (was für 2008 in großem Umfang der Fall sein wird) oder weil die Prämie angehoben wird, haben die Versicherten ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Versicherer ist verpflichtet, die Änderung einen Monat vor dem Zeitpunkt mitzuteilen, an dem sie in Kraft tritt. Es besteht dann innerhalb dieses Monats Zeit, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist an keinen Prozentsatz der Erhöhung gebunden. Sie wird frühestens zum Erhöhungszeitpunkt wirksam.

Die Vertragskündigung kann sowohl im Fall der regulären als auch bei der außerordentlichen Kündigung auf eine Vertragsart beschränkt werden, also zum Beispiel nur auf die Kfz-Haftpflichtversicherung, und muss nicht auch die Kfz-Kaskoversicherung einschließen. Weil die Versicherungsgesellschaften jedoch meistens einen Kaskovertrag nicht solo weiterführen wollen, wird in diesem Fall voraussichtlich der Versicherer den verbleibenden Vertragsteil kündigen.

Wechsel im Schadenfall

Auch im Schadenfall steht dem Versicherungsnehmer wie dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für den Versicherungsnehmer beginnt dabei die Kündigungsfrist von einem Monat von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem er von der Anerkennung oder Ablehnung der Leistung seines Versicherers Kenntnis erlangt hat.

Achtung: Bei einer Kündigung des Versicherungsnehmers steht dem Versicherer die restliche Jahresprämie zu. Er muss deshalb überlegen, ob sich die Kündigung im laufenden Versicherungsjahr rentiert – er also für die restliche Zeit doppelt Beiträge zahlen will – oder ob er lieber regulär kündigt.

Wichtig: Gekündigt werden sollte der Versicherungsvertrag nur, wenn sicher ist, dass bei einer anderen Gesellschaft zu besseren Konditionen und Prämien Versicherungsschutz zu bekommen ist. Sonderrabatte werden nicht bei allen Gesellschaften, andere nicht im selben Umfang gewährt. Auch die Sanktionen bei Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Sonderrabatte sind unterschiedlich.

Wenn das Auto verkauft wird …

Noch einmal Achtung: Wer sein Auto oder Motorrad verkauft, der kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Vielmehr steht diese Möglichkeit dem Käufer, aber auch der Versicherung zu. Der Vertrag geht auf den Käufer zu dessen persönlichen Voraussetzungen über. Seine schadenfreien Zeiten zählen in Zukunft, ebenso persönliche Rabatte.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kraftfahrzeug umgemeldet und anderweitig versichert wird, haftet der Verkäufer noch für die Prämie als "Gesamtschuldner" mit dem Käufer. Der Versicherer kann sich also aussuchen, wem er die Prämie berechnet. Wer deshalb vermeiden will, eventuell mit der weiteren Versicherungsprämie oder der Kfz-Steuer belastet zu werden, der sollte sein Fahrzeug vorübergehend stilllegen und dann verkaufen oder mit dem Käufer zur Kfz-Zulassungsstelle fahren und dort das Fahrzeug ummelden.

Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, so kann der Verkäufer sich eine Kaution in Höhe der noch ausstehenden Jahresprämie und Steuer zahlen lassen, die erstattet wird, sobald der Verkäufer die Ummeldung nachweist. Legt der Käufer bei der Kfz-Zulassungsstelle eine neue Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des alten Vertrages zum Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigungskarte. .

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