Erfolg gegen Werbung für Versandhandel

HAMBURG (tmb). Apotheker müssen es nicht hinnehmen, wenn Krankenkassen bei ihren Versicherten für den Bezug bei in- oder ausländischen Versandapotheken werben. Mit dem Hinweis auf die Rechtslage können im konstruktiven Dialog Änderungen erreicht werden – so gelang es jedenfalls kürzlich dem Hamburger Apothekerverein.
Dräger & Hanse BKK weist auf Freiwilligkeit hin

Die Dräger & Hanse BKK verpflichtete sich gegenüber dem Hamburger Apothekerverein, in künftigen Versicherteninformationen über in- und ausländische Versandapotheken einen Hinweis auf die freie Apothekenwahl aufzunehmen. Dabei werde auch darauf hingewiesen, dass dem Versicherten aus dem Bezug von Arzneimitteln bei der Apotheke seiner Wahl keine Nachteile entstehen. Dies teilte der Hamburger Apothekerverein mit.

Hintergrund ist ein Schreiben, das die Dräger & Hanse BKK im Mai an ihre Mitglieder gerichtet hatte. Darin hatte die Krankenkasse zum Bezug von Arzneimitteln auf dem Versandweg von der Europa Apotheek in Venlo aufgefordert. Der Hamburger Apothekerverein hatte die Krankenkasse bezugnehmend auf den Hamburger Arzneiliefervertrag mit den Primärkassen zur Unterlassung der Beeinflussung zugunsten einer bestimmten Apotheke aufgefordert.

Dr. Jörn Graue, Vorsitzender des Hamburger Apothekervereins, betrachtet die Zusicherung der Dräger & Hanse BKK als eine Folge der Entscheidung des Hamburger Landessozialgerichts gegen die City BKK vom 1. August 2007 in einem ähnlichen Fall (Aktenzeichen L 1 KR 16/06, siehe DAZ 32, S. 30). Auf Grundlage dieses Urteils gelte es nun für die Krankenkassen, jeweils einen angemessenen Kompromiss zwischen unzulässiger Werbung für eine Apotheke und zulässiger Information der Versicherten zu finden..

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