Zur künstlichen Befruchtung die Hälfte selbst beisteuern

(bü). Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten, die sich aus gesundheitlichen Gründen künstlich befruchten lassen, nur 50 Prozent der Kosten beisteuern. Damit wird, so das Bundessozialgericht, weder gegen das Grundgesetz verstoßen noch werden sie dadurch gegenüber Versicherten, die aus Krankheitsgründen Kosten verursachen, benachteiligt.

(Az.: B 1 KR 6/06 R)

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