Steuerfreie 500 Euro für das Ehrenamt in Vereinen

(bü). Zunächst sollte es ein Steuerfreibetrag von 300 Euro jährlich für ehrenamtliche Tätigkeiten wie die freiwillige, kostenlose Betreuung hilfsbedürftiger Menschen sein. Das war dem Gesetzgeber zu teuer, obwohl davon nur diejenigen profitieren konnten, die überhaupt Steuern zu zahlen haben. An die Stelle des Freibetrages trat nun eine steuerfreie Pauschale von 500 Euro jährlich.
Gemeinnützigkeit: Nur wer etwas kassiert, profitiert

Was wie eine deutliche Anhebung aussieht, ist allerdings von einer wesentlichen Einschränkung betroffen: Während der Freibetrag von 300 Euro beim Nachweis bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten jedem gewährt werden sollte, hängt die Inanspruchnahme der steuerfreien Pauschale von 500 Euro davon ab, dass mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Obolus vom Verein an die Ehrenamtlichen geflossen ist.

Der neue Paragraf im Einkommensteuergesetz liest sich – vereinfacht dargestellt – so: Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die unter anderem für gemeinnützige Vereine ausgeübt werden, und zwar bis zu 500 Euro im Jahr. Davon betroffen kann jedes ehrenamtlich tätige Vereinsmitglied sein: vom Vorstandsvorsitzenden bis zum Kassierer und Kassenprüfer, von der Vereinsbuchhalterin bis zur Rei-nigungskraft.

Bisher war die Entlohnung solcher Tätigkeiten auf jeden Fall mit Abgaben verbunden, etwa wenn sie "auf 400 Euro-Basis" durchgeführt wurden. Nun braucht der Verein "nur noch" zu zahlen – wenn er finanziell dazu in der Lage ist. Denn 20 Ehrenämter im Verein jeweils mit zum Beispiel 500 Euro im Jahr auszustatten, bringt einen Aufwand von 10.000 Euro.

"Nebenberuflich" in einem Verein tätig sein kann nicht nur jemand, der einen Hauptberuf hat. Auch Arbeits-lose, Hausfrauen, Studenten und Rentner können von der neuen Pauschale profitieren. Stets unterstellt, dass bis zu 41,66 Euro pro Monat in deren Geldbörsen fließen. Es versteht sich, dass die weitere Bedingung für die Anerkennung der Nebenberuflichkeit, ein wöchentlicher Aufwand von bis zu 13 Stunden für die Nebentätigkeit, bei diesem Betrag "kein Thema" ist.

Übrigens: Wer seinem Verein zweimal Gutes tun will, der kann das für seine Tätigkeit empfangene Geld durchaus wieder "zurückspenden". Er erhält dafür eine Spendenquittung, die er gegebenenfalls steuerwirksam einsetzen kann. So profitieren beide von der Neuregelung. Bedingung dafür ist allerdings, dass der Verein finanziell überhaupt in der Lage war, entsprechende Beträge aufzuwenden. Vorsicht ist deshalb in den Fällen geboten, in denen ein vermögensloser Verein nur pro forma zahlt – und der Empfänger darauf sogleich gegen Ausstellung einer Spendenquittung verzichtet.

Für Leistungen, nicht als Geschenke

Wichtig: Bei den Zahlungen muss es sich um eine Gegenleistung für geleistete Tätigkeiten im Rahmen der "satzungsmäßigen Zwecke des Vereins" handeln, nicht um "Geschenke" an verdiente Mitglieder. Sie müssen "angemessen" sein.

Welche anderen Auftraggeber dürfen die Ehrenamtspauschale nutzen? Die Tätigkeit muss zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke "im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger Körperschaften (etwa Vereine, siehe oben) ausgeübt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach einer Auflistung im "VereinsBrief" (www.iww.de) zum Beispiel die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die Berufsgenossenschaften, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Innungen, Ärzte-, Rechtsanwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern, die Amtskirchen, Universitäten und Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden.

Schließlich: Das neue Recht gilt rückwirkend zum 1. Januar 2007. Offiziell ist zwar noch die Zustimmung des Bundesrates dazu erforderlich, die jedoch als sicher gilt..

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