Lucentis: Verbraucherschützer fordern Höchstpreis

BERLIN (ks). Der Streit um das Novartis-Präparat Lucentis zur Behandlung der feuchten altersbedingten Makuladegeneration schwelt weiter: Die Krankenkassen wollen das teuere Arzneimittel nicht bezahlen, da mit dem günstigeren Krebs-Mittel Avastin (Roche) augenscheinlich der gleiche Therapieerfolg erzielt werden kann – allerdings off-label. Sie wollen daher über dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine Vergleichsstudie für die beiden Präparate anstoßen.

Etgeton fordert schnelle Lösung für das "Ärgernis" Lucentis

Der Gesundheitsreferent des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Stefan Etgeton, hofft hingegen auf eine schnellere Lösung: Er forderte Novartis und die gesetzlichen Kassen auf, sich auf einen Höchstpreis für Lucentis zu einigen.

Nach § 31 Abs. 2 a SGB V können für nicht-festbetragsgeregelte Arzneimittel Höchstbeträge festgesetzt werden. Grundlage hierfür ist grundsätzlich eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzenbewertung. Hiervon abweichend können die Spitzenverbände der Krankenkassen auch im Einvernehmen mit dem pharmazeutischen Unternehmer einen Höchstbetrag festlegen. Aus Sicht des Verbraucherschützers wäre eine solche Vereinbarung zwischen den "beiden Monopolisten" die beste Lösung, da sie "jetzt und sofort" passieren könnte. Offenbar schielten viele Kassen aber eher auf die "Wettbewerbsschiene" – "letztlich zum Schaden der Patienten", wie Etgeton moniert. Er appellierte daher an die Spitzenverbände "sich zusammenzuraufen" und in die Verhandlungen mit Novartis einzutreten.

Seitens der Kassen – zumindest des AOK-Bundesverbandes – möchte man hingegen den Weg über § 35c SGB V gehen, der die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln in klinischen Studien regelt. Die Vorschrift ermöglicht es den Kassen, beim G-BA einen Antrag auf Durchführung einer Studie zu stellen, in der Versicherte auch mit einem Arzneimittel behandelt werden können, das für die eigentliche Indikation nicht zugelassen ist. Der G-BA-Vorsitzende Rainer Hess signalisierte bereits, dass das Gremium einer solchen Studie nicht widersprechen würde. Die Kosten für die Arzneimittel müssten zunächst die Kassen übernehmen, für weitere Kosten steht Hess zufolge auch schon ein Financier zur Verfügung. Leisten die Studien allerdings "für die Erweiterung einer Zulassung einen entscheidenden Beitrag, hat der pharmazeutische Unternehmer den Krankenkassen die Verordnungskosten zu erstatten", heißt es in § 35c SGB V. Die Kassen setzen darauf, dass Avastin in einer solchen Studie mit Lucentis mitziehen kann. Damit würde sich der Druck auf Roche erhöhen, eine Zulassungserweiterung für Avastin zu beantragen. .

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