Wer den Arzt versetzt, sollte genug Geld haben

(bü). Mal ehrlich: Wer ist nicht schon mal morgens aufgewacht und hat mit dem Gedanken gespielt, den verabredeten Zahnarzttermin "sausen zu lassen"? Dann liegt es an jedem selbst, ob der Schweinehund überwunden wird oder nicht. Denn es gilt: Wer schwach wird, sollte genug Geld haben.

Wenn die Angst groß ist oder die Zeit knapp, wird‘s teuer

Meist lassen sich Zahnärzte von ihren Patienten vor größeren Eingriffen einen Behandlungsvertrag unterschreiben. Darin verpflichtet sich der Patient, ein Ausfallhonorar zu zahlen, falls er einen Termin nicht oder zu spät absagt. In manchen Praxen ge-schieht das bereits beim ersten Besuch, wenn die Anmeldung unterschrieben wird. Wird ausnahmsweise mal die halbjährliche Vorsorgeuntersuchung verpasst, so wird wohl kein Zahnarzt auf die Idee kommen, "Ausfall" zu verlangen.

Grundsätzlich sind solche Klauseln aber rechtmäßig, so dass der Arzt Schadenersatz verlangen kann, wenn er versetzt wird. Allerdings muss der Mediziner – will er Bares sehen – einen konkreten Gewinnausfall beweisen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging es um 5.900 Euro, die ein Zahnarzt von einem Patienten verlangte, der – trotz unterschriebenem Vertrag – vier Stunden vor geplantem Behandlungsbeginn kniff. Weil vereinbart war, dass mindestens 24 Stunden vorher zu stornieren sei, forderte der Arzt Entschädigung für die "nutzlose Zeit", die er mit zwei Stunden bezifferte. Der Patient hatte jedoch Glück: Weil der Doktor nicht beweisen konnte, dass er tatsächlich daran gehindert gewesen war, andere Patienten zu behandeln, ging er leer aus. (Az.: 1 U 154/06)

In einem Fall vor dem Amtsgericht Nettetal konnte der Zahnarzt seine Forderung durchsetzen. Dort hatte eine Frau bereits zum zweiten Mal unentschuldigt einen "exklusiven" Zahnarzttermin verpasst, obwohl sie einen Behandlungsvertrag für die reservierten Termine unterschrieben hatte. Der Arzt berechnete an Zeit- und Arbeitsaufwand "bei normaler Durchführung einer Behandlung von 2 Stunden" (ohne Material) 1.300 Euro. Und erhielt das Geld von der gesetzlich krankenversicherten Frau. (Hier hatte der Arzt aus Kulanz über den ersten verpassten Termin noch hinweggesehen.) (Az.: 17 C 71/03)

Das Amtsgericht München urteilte ebenfalls, dass bei Vergessen eines Termins der Patient zahlen muss. Eine Frau hatte für sich und für ihren Sohn den vereinbarten Termin beim Zahnarzt "verschwitzt". Weil der Arzt nachwies, dass er den Platz im Zahnarztstuhl so kurzfristig nicht mehr anderweitig belegen konnte, musste die Mama sich den Zahn finanziell ziehen lassen. Allerdings konnte der Doc nicht den für die Behandlung eigentlich anfallenden vollen Preis verlangen, sondern nur den entgangenen Gewinn. (Az.: 212 C 19976/98)

Fazit: Vor größeren Behandlungen besser auf die Zähne beißen ....

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