Diätverpflegung ist keine außergewöhnliche Belastung

(bü). Eine Frau, die an Zöliakie leidet (eine Erkrankung der Dünndarmschleimhaut, die auf einer Unverträglichkeit des Klebeproteins Gluten beruht), hat nicht das Recht, ihre zusätzlichen Kosten, die für eine diätische Ernährung anfallen (hier in Höhe von 1500 Euro/Jahr), als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen. Lediglich unmittelbare Krankheitskosten wie Arzneimittel seien abziehbar, so der Bundesfinanzhof. Kosten für die Verpflegung zählen zu den "üblichen, nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung".

(Az.: III R 48/04)

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