Bundesverwaltungsgericht lässt Revision im "dm-Fall" zu

Leipzig (cr). Hoffnungsstreif am Horizont: In Sachen "dm-Arzneimittelabgabestellen" hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2007 die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom November letzten Jahres zugelassen. Nach Auffassung der obersten Verwaltungsrichter bedarf die Frage, wie der Begriff des "Versandes an den Endverbraucher" im Arzneimittelgesetz auszulegen ist, der grundsätzlichen richterlichen Klärung.

Gericht: Versandbegriff und Regelungen für Rezeptsammelstellen noch klärungsbedürftig

Mit seinem Beschluss gab das Bundesverwaltungsgericht einer Nichtzulassungsbeschwerde der Stadt Düsseldorf gegen die umstrittene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster statt. Mit Urteil vom 7. November 2006 hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem heftig kritisierten Urteil entschieden, dass ein sog. Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in Filialen der dm-Drogeriemarktkette in Kooperation mit der niederländischen Versandapotheke Europa Apotheek rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ein Jahr zuvor war das Oberverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – noch zum gegenteiligen Ergebnis gekommen. Dennoch hatten die Münsteraner Richter die Revision gegen ihren Überraschungs-Coup nicht zugelassen. Diesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr kassiert.

Wie es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt, bedürfen die Auslegung des Versandbegriffs im Arzneimittelgesetz und die Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den Regelungen für Rezeptsammelstellen in der Apothekenbetriebsordnung zukommen, noch der vertieften Klärung. Wann sich das Bundesverwaltungsgericht in der Sache mit der dm-Problematik beschäftigen wird, ist offen. Frühestens ist damit in einigen Monaten zu rechnen.

In einem Rundschreiben an ihre Mitgliedsorganisatoren zeigt sich die ABDA zwar zufrieden über die Zulassung der Revision, hält es jedoch für "unwahrscheinlich, dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem von der Entscheidung des OVG abweichenden Ergebnisses kommt". Woher diese pessimistische Einschätzung herrührt, lassen die beiden Unterzeichner des Rundschreibens, die ABDA-Geschäftsführer Sebastian Schmitz und Lutz Tisch, offen.

Weiter weist die ABDA darauf hin, dass die Zulassung der Revision nicht als Grund dafür dienen dürfe, bei der Unterstützung der nordrhein-westfälischen Initiative zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nachzulassen. Rechtssicher könne die "dm-Problematik" nur durch ein Versandhandelsverbot gelöst werden. Sollte die Initiative unter Hinweis auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgestellt werden, bestehe die Gefahr, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf 2008 stattfindende Landtagswahlen bzw. die Bundestagswahl 2009 nicht mehr handlungsfähig sei und sich die "strukturellen Verwerfungen" in Form von dm- oder Schlecker-Arzneimittelabgabestellen etablierten..

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