Softwaremodul "Versandapo" untersagt

BAD HOMBURG (ks). Das Landgericht Koblenz hat einem Anbieter von Praxis-Software im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in seine für Ärzte bestimmte Software ein umfassendes Progamm-Modul "Versandapotheke" zu integrieren. Das Modul sollte es ermöglichen, Bestellformulare für eine benannte Versandapotheke gleich in der Praxis auszudrucken und an den Patienten weiterzugeben. Geführt wurde das Verfahren von der Wettbewerbszentrale.

Wettbewerbszentrale siegt gegen Praxissoftware-Anbieter

(Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Januar 2007, Az.: 1 Hk.O 165/06 – noch nicht rechtskräftig)

Mit der umstrittenen Software konnte der Arzt aus dem von ihm verordneten Rezept heraus Bestellformulare für eine Versandapotheke sowie Begleitschreiben für (Neu)kunden einer Versandapotheke ausdrucken. Dabei wurden durch Knopfdruck die Daten des Patienten und die Daten der aus einer Liste ausgewählten Versandapotheke aufgenommen. Das Bestellschreiben konnte nur nach Einsetzen einer vom Arzt zu bestimmenden konkreten Versandapotheke ausgedruckt werden.

Eine solche Form der Apotheken-Zuweisung ging auch dem Landgericht Koblenz zu weit. Wie die Wettbewerbszentrale am 18. Januar mitteilte, bestätigte das Gericht in seinem Urteil die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach das Modul und seine Ausgestaltung dazu dient, Ärzte zu einem standeswidrigen Verhalten zu veranlassen. Die Benutzung des Moduls stelle seitens des Arztes gleich in mehrfacher Hinsicht einen Verstoß gegen Vorschriften der Musterberufsordnung der Ärzte dar. Dem beklagten Unternehmen ist es nun möglich, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Rechtskräftig ist die Eil-Entscheidung noch nicht..

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