Entfernungspauschale: Das Finanzamt muss den vollen Freibetrag notieren

(bü). Die Finanzämter sind verpflichtet, auf Antrag der Steuerzahler auf deren Lohnsteuerkarte einen Werbungskosten-Freibetrag für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch unter Ansatz der ersten 20 (Entfernungs-)Kilometer einzutragen. Begründung: Es bestehen "ernstliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Neuregelung, nach der die Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Arbeitswege nicht mehr als Werbungskosten anerkannt und erst vom 21. Kilometer an "wie Werbungskosten" behandelt werden. (Bundesfinanzhof, VI B 42/07)

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet endgültig.

(Az.: 2 BvL 1/07; 2 BvL 2/07)

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