Austauschbar oder nicht?

Apotheker und Patienten kämpfen sich alltäglich weiter durch das bürokratische Dickicht der Rabattverträge und machen möglich, was die EDV, der Botendienst und der Großhandel hergeben. Doch als ob dies nicht schon schwierig genug wäre, stehen die Apotheker auch noch vor einer rechtlichen Streitfrage, bei der die leistungsfähigste EDV und die beste Lieferfähigkeit der Hersteller nicht weiterhilft. So gehen die Krankenkassen davon aus, dass Arzneimittel mit gleich bezeichneten Darreichungsformen auch dann aufgrund von Rabattverträgen auszutauschen sind, wenn der gemeinsame Bundesausschuss keine Hinweise zur Austauschbarkeit gegeben hat. Mittlerweile hat sich dem auch das Bundesgesundheitsministerium angeschlossen (siehe DAZ 34). Doch die Angelegenheit scheint damit nicht erledigt. Denn wie aus Kreisen des Deutschen Apothekerverbandes zu hören ist, beruft sich dieser weiterhin auf den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V. Demnach dürfen Arzneimittel nur ausgetauscht werden, wenn die Darreichungsformen gleich oder austauschbar sind und darüber hinaus Hinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Austauschbarkeit dieses Arzneimittels vorliegen. Diese grundsätzliche Vereinbarung gelte auch für den Austausch gemäß Rabattverträgen.

Was als juristische Spitzfindigkeit erscheint, hat für den Apothekenalltag erhebliche Konsequenzen. Denn die Apothekensoftware stützt sich auf die Hinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses. Etwas anderes dürfte wohl auch kaum zu programmieren sein, weil sich ohne solche klaren Regeln viele Zweifel ergeben würden: Wer sollte allgemein entscheiden, wie mit verschiedenen Salzen eines Wirkstoffs umzugehen ist? Welche Galenik verdient eine Sonderbehandlung, auch wenn sie eine triviale Bezeichnung trägt? Spätestens die Berücksichtigung unterschiedlicher Indikationen bei der Zulassung würde die Strukturen der Apotheken-EDV sprengen.

Eine Einigung zwischen den Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband scheint bisher nicht in Sicht, stattdessen ist von Drohungen der Krankenkassen die Rede, die betroffenen Rezepte auf null zu retaxieren. Wer das nicht riskieren will, muss demnach sogar die EDV-gestützte Präparateauswahl noch einmal hinterfragen. Das Ergebnis der Rabattverträge wäre dann wieder einmal: Maximaler Aufwand für die Apotheken bei minimalen Einsparungen für die Krankenkassen.

Thomas Müller-Bohn

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