Alkohol am Steuer – nicht nur für junge Leute teuer

(bü). Die zahlreichen alkoholbedingten Unfälle mit meist schweren – oft tödlichen – Verletzungen, mit denen junge Motorrad- und Autofahrer die Verkehrsstatistik belasten, hat dazu geführt, dass ihnen zum 1. August 2007 der Alkoholkonsum komplett verboten wurde. Jedenfalls, wenn sie sich an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzen und ihre Fahrerlaubnis behalten wollen. Doch auch für ältere Motorisierte kann Alkohol unangenehme Folgen haben und der Anfang vom Ende des Führerscheinbesitzes sein.
Seit 1. August 2007: 0,0 Promille oder 125 Euro, 2 "Punkte" und 2 Jahre ...

0,0 Promille (offiziell: "absolutes Alkoholverbot"). Für junge Leute unter 21 Jahren sowie für ältere Fahranfänger innerhalb ihrer zweijährigen Probezeit heißt es ab sofort: Finger weg vom Alkohol. Wie lange vor einer motorisierten Fahrt nichts mehr getrunken (oder beispielsweise per Praline) auf andere Weise an Alkohol genossen werden darf, das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist nur, dass bei einer Kontrolle das Blut "sauber" ist. (Allerdings: Die Einnahme alkoholhaltiger Medikamente soll von dem Verbot nicht erfasst sein, so der ADAC.)

Davon abgesehen: Auch eine noch so geringe Menge Alkohol kann zu einem Bußgeld von 125 Euro, zwei Punkten im Flensburger Zentralregister und zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre führen, sofern sie noch nicht abgelaufen war. Außerdem besteht die Pflicht, an einem Aufbauseminar von vier Sitzungen teilzunehmen, ferner an einer Fahrprobe von mindestens 30 Minuten Dauer. Die damit verbundenen Kosten betragen insgesamt etwa 200 bis 300 Euro.

0,3 Promille ("relative" Fahruntüchtigkeit). Für junge wie ältere Kraftfahrer gilt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille bis unter 0,5 Promille kann es bereits zu einer Bestrafung einschließlich Entzug der Fahrerlaubnis kommen, wenn "alkoholbedingte Ausfallerscheinungen" – etwa das Fahren in Schlangenlinien, aber auch gerötete Augen oder eine "verwaschene Sprache" – festgestellt wurden. Es braucht nicht zu einem Unfall gekommen zu sein. Wer, weil "trinkgewohnt", mit 0,3 bis unter 0,5 Promille gemessen wird, aber "unauffällig" gefahren ist, der bleibt unbehelligt.

0,5 Promille (Fahruntüchtigkeit). Der Fahrer begeht eine "Ordnungswidrigkeit", wenn er mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug steuert. Die Sanktionen: 250 Euro Bußgeld, vier Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot, in Wiederholungsfällen bis zu 750 Euro und drei Monate Fahrverbot.

1,1 Promille ("absolute" Fahruntüchtigkeit). 1,1 Promille oder mehr bedeuten eine Straftat, ohne dass Ausfallerscheinungen registriert worden wären. Die möglichen Sanktionen: Geldstrafe mit regelmäßig 30 Tagessätzen (= auf den Tag entfallendes Nettoeinkommen mal 30) oder sogar einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie dem Entzug des Führerscheines für mindestens sechs Monate. Um sieben Punkte erhöht sich der Stand der Verkehrssünderkartei.

In jedem Fall gilt: Wer alkoholisiert und dadurch "fahrunsicher" den Straßenverkehr gefährdet hat, der sieht anschließend sein Flensburger Konto um (weitere) sieben Punkte erhöht. Entsprechendes gilt nach dem Genuss "anderer berauschender Mittel". Allein das "Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses oder anderer berauschender Mittel" bringt ebenfalls sieben Punkte. Die beiden Fälle unterscheiden sich darin, dass im ersten (mit Verkehrsgefährdung) die zusätzliche Freiheits- oder Geldstrafe höher ist als im zweiten (ohne Verkehrsgefährdung).

Generell ist auch zu beachten: Bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss ist die Fahrerlaubnis im Re-gelfall futsch. Das heißt: Der Führerschein muss nicht nur für eine bestimmte Zeit abgegeben werden, son-dern wird endgültig eingezogen. Vor einer Neuerteilung muss – nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), dem umgangssprachlichen Idiotentest – die Fahreignung durch eine neue Prüfung nachgewiesen werden. Den Führerschein dann in einem anderen EU-Land zu erwerben, nutzt in Deutsch-land nichts – jedenfalls während der noch laufenden "Sperrzeit" nicht.

In einigen anderen europäischen Ländern sind junge Leute im (Alkohol-)Visier der Verkehrsbehörden. So wird es in Österreich für Personen, die ihren Führerschein noch keine zwei Jahre besitzen, erst bei einem Wert von mehr als 0,1 Promille ungemütlich. In Griechenland und Lettland dürfen Führerscheinneulinge 0,2 Promille nicht überschreiten. In den Niederlanden gilt die 0,2-Promille-Grenze während der ersten fünf Jahre. Die Spanier räumen jungen Leuten in den beiden ersten Jahren einen Alkoholpegel von bis zu 0,3 Promille ein. .

Damit es kein böses Erwachen gibt – lieber ein alkoholfreies Getränk ins Glas, wenn man nach dem Genuss in irgendeiner Form am Straßenverkehr teilnehmen will.
Foto: Bilderbox.com

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