Rabattverträge: Vergaberecht bindend

BERLIN (ks). Anlässlich mehrerer Beschwerden von pharmazeutischen Herstellern, hat das Bundesversicherungsamt (BVA) ein Rundschreiben verfasst, in dem es seine Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit des Vergaberechts beim Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V darlegt.

BVA sorgt für Klarstellung

Vielen kleineren Herstellern missfiel es, wie die Krankenkassen in diesem Jahr Rabattverträge ausschrieben. Daher wandten sie sich mit der Bitte um Klarstellung an die Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren Krankenkassen – das BVA. Diese teilte den Kassen mit Schreiben vom 22. August mit, dass das Vergaberecht beim Abschluss von Rabattverträgen seitens der Krankenkassen zwingend anzuwenden ist. Das BVA betont zunächst, dass an der öffentlichen Auftraggebereigenschaft der gesetzlichen Kassen kein Zweifel besteht. Des Weiteren stellt es fest, dass die Geltung des vierten Teils des GWB (Kartellrecht) durch § 69 SGB V (der das Kartellrecht auf Krankenkassen nur für beschränkt anwendbar erklärt) nicht ausgeschlossen wird. Des Weiteren handle es sich bei den Rabattverträgen um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB handelt. Da der maßgebliche Schwellenwert von 211.000 Euro bei den Rabattverträgen in der Regel überschritten werde, müssten diese europaweit ausgeschrieben werden. Ergänzend weist das BVA darauf hin, dass sich die Kassen auch in Fällen, in denen der Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts liegt, "selbstverständlich nicht völlig frei für einen Leistungserbringer entscheiden können". Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller sowie der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie begrüßten die Klarstellung..

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