Nichtraucherschutz: Welche Regeln ab sofort gelten

(bü). In drei Bundesländern (Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen) gilt bereits seit dem 1. August 2007 ein Rauchverbot in Gaststätten, außerdem in öffentlichen Einrichtungen. In den übrigen Ländern waren zum Teil schon vorher entsprechende Regelungen in Kraft, etwa ein Rauchverbot in Schulen und Krankenhäusern. Andere folgen im Herbst 2007 oder ab 2008.
Tabakverkäufer müssen bis zu 50.000 Euro Strafe bei Abgabe an Minderjährige fürchten / Taxen und Behörden sind jetzt rauchfrei

Bundesweit tritt ab September 2007 das "Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens" in Kraft. Es sieht ein grundsätzliches Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes und im öffentlichen Personenverkehr vor. Außerdem wird der Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz verbessert und der Jugendschutz verschärft.

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Schwung von Fragen zum neuen Recht beantwortet. Hier Auszüge zu den wichtigsten Punkten:

In öffentlichen Zügen darf grundsätzlich nicht mehr geraucht werden. Allerdings können "gesonderte und entsprechend gekennzeichnete" Räume vorgesehen sein, in denen das Rauchen gestattet ist. Es darf jedoch keine "gemischten Bereiche" für Raucher und Nichtraucher (wie heute noch in etlichen ICE-Zügen) geben.

Was ist etwa in Behörden unter "speziellen Raucherräumen" zu verstehen?

Es muss sich um "gesonderte" Räume handeln, also nicht um Hauptaufenthaltsräume oder (im Bereich des Bundes) um Besprechungs- und Arbeitsräume. Weitere Kriterien folgen in einer Rechtsverordnung.

Welche Bundesbehörden sind vom Gesetz erfasst?

Alle Behörden, Dienststellen, Gerichte und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, die in "unmittelbarer Trägerschaft des Bundes" geführt werden. Dazu gehören auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnen sind.

Wie wird bei Verstößen in Ministerien und Behörden vorgegangen?

Die Mitarbeiter sind zur Einhaltung des Rauchverbots verpflichtet. Bei einem Verstoß drohen ihnen arbeits- und disziplinarrechtliche Sanktionen bis hin zur Verhängung eines Bußgeldes. Besucher, die gegen das Rauchverbot verstoßen und sich weigern, das Rauchen einzustellen, werden aufgrund des Hausrechts gebeten, die Räume zu verlassen. Dies kann notfalls mit Hilfe der Polizei durchgesetzt werden. Daneben können Bußgelder verhängt werden.

Fällt auch der Deutsche Bundestag unter das neue Gesetz?

Ja, alle Verfassungsorgane sind einbezogen. Das Rauchverbot gilt demnach auch für Abgeordnete.

Stimmt es, dass bis zu 1000 Euro Bußgeld fällig werden?

Ja. Wer "verboten" raucht, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dafür ist ein Bußgeldrahmen von 5 bis 1000 Euro vorgesehen. Ob und in welcher Höhe ein Bußgeld verhängt wird, das richtet sich nach den "Umständen des Einzelfalls und der Schwere der Ordnungswidrigkeit". Zum Beispiel wird eine Rolle spielen, ob erstmalig oder wiederholt gegen das Verbot verstoßen wird.

Wann tritt das neue "Abgabealter 18" in Kraft?

Am 1. September 2007. Für Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2008. Bis dahin muss ausgeschlossen sein, dass Jugendliche unter "18" Zigaretten aus Automaten ziehen können.

Was passiert mit Jugendlichen unter "18", die auf der Straße rauchen?

Nichts – jedenfalls brauchen sie kein Bußgeld zu zahlen. Es kann allerdings ein Bußgeld für diejenigen geben, die an Jugendliche Tabak "abgeben" oder ihnen das Rauchen gestatten. Diese Vorschriften richten sich vor allem an Veranstalter oder Gewerbetreibende, die bei einem Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden können.

Darf in Taxen noch geraucht werden?

Nein. Sie sind generell "rauchfrei".

Was gilt in Veranstaltungszelten, etwa auf der "Wies’n"?

Darüber entscheiden – wie bei den Gaststätten – die Länder.

Gilt das Rauchverbot auch in Kasernen?

Ja. Eine Ausnahme von dem generellen Rauchverbot ist "aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" für Beschäftigte erforderlich, "die zum Wohnen in dienstlichen Unterkünften verpflichtet oder hierauf angewiesen sind. Daher gilt das Rauchverbot in den entsprechenden Unterkünften nicht.

Was ändert sich im Bereich der Arbeitsstätten?

Bereits nach der bisherigen Rechtslage ist der Arbeitgeber verpflichtet, zum Gesundheitsschutz der nicht rauchenden Beschäftigten "wirksame Maßnahmen" am Arbeitsplatz zu ergreifen. Daher sind auch heute schon Rauchverbote möglich. Neu hinzugekommen ist: "Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen." Der angefügte Satz bringt zum Ausdruck, dass insbesondere ein allgemeines Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder ein auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot geeignete Maßnahmen im Sinne der Verordnung sind. Wie bislang hat der Betriebsrat bei Regelungen zum Rauchverbot im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht.

Warum gilt für Gaststätten eine Ausnahmeregelung?

Weitergehende Regelungen für den Gaststättenbereich konnten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht getroffen werden. Die Kompetenz für den Arbeitsschutz erfasst ausschließlich Regelungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht aber zum Verhalten Dritter. Gastbezogene Regelungen des Nichtraucherschutzes unterfallen – auch soweit sie zugleich dem Schutz der in der Gastronomie Beschäftigten dienen – dem Gaststättenrecht, so dass hierfür alleine die Länder zuständig sind..

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