Auch nicht Zugelassenes ist ausnahmsweise zu übernehmen

(bü). Droht einer Frau die Erblindung, weil ihre chronische Augenkrankheit mit herkömmlicher Heilbehandlung (hier mit einer Kortisontherapie, wobei das Medikament nicht mehr angeschlagen hat) nicht mehr in den Griff zu kriegen ist, so muss ihre gesetzliche Krankenkasse eine – nicht zugelassene – Interferontherapie (dabei wird mit Substanzen des körpereigenen Immunsystems gearbeitet) vorläufig übernehmen, wenn sie für die Frau von Fachärzten empfohlen worden ist. Dass die Patientin keine "lebensbedrohliche Krankheit" habe, spiele keine Rolle; ein drohender massiver Funktionsverlust, wie der Verlust der Sehkraft, reiche aus.

(Sozialgericht Frankfurt am Main, S 21 KR 444/06 ER)

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