Schadenersatz bei Medikationswechsel

(bü). Wechselt ein Arzt bei einer Patientin das Medikament, so muss er sie vor der ersten Einnahme vollständig über mögliche Nebenwirkungen aufklären. Das gilt auch, wenn beim neuen Medikament das Risiko einer Komplikation wesentlich geringer ist als bei dem abgesetzten. Eine herzkranke Frau, die nach einem Wechsel der Medikation einen zehnminütigen Herz- und Kreislaufstillstand erlitten hatte, konnte vor dem Bundesgerichtshof Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen ihre Ärzte durchsetzen, die sie nicht über Nebenwirkungen der neuen Arznei aufgeklärt hatten. (Az.: VI ZR 108/06)

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