Umzug: Auch Schönheitsreparaturen absetzbar

(bü). Rechnungen für einen Umzug darf man normalerweise nicht vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Sie gehören zu den "Kosten der privaten Lebensführung". Anderes gilt, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Wann ist das der Fall?
Bei beruflichem Wohnungswechsel hilft das Finanzamt mit

Auf jeden Fall dann, wenn der Arbeitnehmer in einer anderen Stadt eine Arbeit aufnimmt und deshalb umzieht. Hierzu zählen neben dem Wechsel des Arbeitgebers auch eine Versetzung innerhalb der Firma, ferner ein Umzug zur ersten Arbeitsstelle nach Beendigung der Ausbildung. Ein Umzug kann auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeit oder die Fahrzeit erheblich verkürzt werden, wobei im Regelfall von einer Stunde Zeitersparnis pro Arbeitstag ausgegangen wird.

  • Wohnungsanzeigen; Maklergebühren (nicht für den Grundstückskauf).
  • Fahrkosten für die Wohnungssuche, Tage- und Übernachtungsgeld.
  • Möbelspediteur, Miet-LKW; Reisekosten zum neuen Wohnort.
  • Miete für die alte Wohnung, wenn die neue Arbeitsstelle sofort angetreten wurde und deshalb die Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung nicht eingehalten werden konnte (längstens für sechs Monate).
  • Miete für die neue Wohnung, wenn sie sofort gemietet werden musste, aber nicht genutzt werden konnte (längstens für drei Monate).
  • "Sonstige Umzugsauslagen". Sie reichen vom Trinkgeld für die Möbelpacker über neue Gardinen, die Installation für Herde, Öfen und Lampen, eine Änderung der Elektro-, Gas- oder Wasserinstallation, die Fernsehantenne, das Telefon, die Ummeldung des Autos bis zu Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung.

Hierfür können folgende Pauschbeträge angesetzt werden: für Alleinstehende 561 Euro, für Verheiratete 1121 Euro, zuzüglich 247 Euro für jede weitere zum Haushalt gehörende Person. Aber auch höhere Kosten werden anerkannt, wenn dafür Belege vorgelegt werden können. Für einen umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder werden bis zu 1409 Euro berücksichtigt.

Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so kann er dies steuerfrei tun, wobei die Grenzen bei den Höchst- beziehungsweise Pauschalbeträgen liegen. Für die "sonstigen Umzugsauslagen" kann der Arbeitgeber auch mehr als die Pauschbeträge beisteuern – wiederum gegen entsprechende Nachweise der notwendigen Kosten.

Wichtig: Die sonstigen Umzugskosten können pauschal mit 50 Prozent höher angesetzt werden, wenn inner-halb der vergangenen fünf Jahre bereits einmal berufsbedingt die Wohnung gewechselt wurde...

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