Zeugnis: "Vollste Zufriedenheit" nur in Ausnahmefällen

(bü). Ein Arbeitnehmer kann die Formulierung im Arbeitszeugnis, nach der er "stets zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet hat, nicht durch den Ausdruck "zur vollsten" ersetzt verlangen, auch wenn er seine Tätigkeit durchgehend 100-prozentig erfüllt hat. Für die Bestbenotung muss nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ununterbrochen eine überdurchschnittliche Leistung erbracht werden.

(Az.: 7 Ca 10889/05)

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