Streik bei der Bahn keine Entschuldigung

(bü). Ob im Winter wegen Schnee oder Eis; ob es passiert ist, weil der Wecker nicht klingelte – oder ob die Züge der Deutschen Bahn streikbedingt stehen geblieben sind: Arbeitnehmer, die deswegen zu spät zur Arbeit kommen, haben schlechte Karten.

Denn das Gesetz verpflichtet zwar in Fällen "persönlicher Verhinderung" den Arbeitgeber, den Lohn/das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen, etwa bei Krankheit. Doch das Risiko der Wege zur Arbeitsstelle tragen allein die Arbeitnehmer.

Wer also wegen der Streiks bei der Deutschen Bahn zu spät am Arbeitsplatz erscheint, der muss den daraus resultierenden Schaden selbst tragen. Und der wird im Regelfall darin bestehen, dass der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitszeit nicht bezahlt, wenn nicht per Einzelarbeits- oder Tarifvertrag für solche Fälle Härteregelungen vorgesehen sind. Nacharbeit ist eine weitere Möglichkeit. Oder aber, dass Arbeitgeber großzügig über Verspätungen hinwegsehen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet wären.

In Betrieben mit gleitender Arbeitszeit bringen solche Verspätungen naturgemäß weniger Probleme - anschauliches Beispiel dafür, dass das "Zeitrisiko" der Anfahrtwege vom Arbeitnehmer zu tragen ist.

Dass Verspätungen wegen ausbleibender Züge nicht zu einer Abmahnung oder Kündigung führen können, versteht sich – es sei denn, der Streik dauert an und Mitarbeiter hätten das nach einer Woche immer noch nicht gemerkt ... .

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