Kostenerstattung gibt es nur, wenn die Kasse informiert war

(bü). Will ein gesetzlich Krankenversicherter von seiner Krankenkasse Kosten erstattet haben, die er für eine Behandlung im Wege der "Selbstbeschaffung" aufgewandt hat, so setzt das voraus, dass die Kasse zuvor mit dem Fall befasst wurde und den Leistungsanspruch abgelehnt hatte. Nur dann muss geprüft werden, ob die Leistung nachträglich (hier per Kostenerstattung) zu übernehmen ist.

(Bundessozialgericht, B 1 KR 8/06 R)

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