Ist keine Diagnose bekannt, wird auch keine verschwiegen

(bü). Gibt ein Antragsteller beim Abschluss einer Lebensversicherung nicht an, dass er wegen Schlafstörungen in neurologischer und psychiatrischer Behandlung war, so darf das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung auflösen, wenn dem Kunden zwar vom Arzt Schlafmittel verschrieben wurden, ihm aber keine Diagnose mitgeteilt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob eine Krankheit vorliegt, sondern ob sie dem Versicherten bei Vertragsabschluss bekannt war.

(Kammergericht Berlin, 6 U 5/05)

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