Praxisgebühr nicht verfassungswidrig

(bü). Gesetzlich Krankenversicherte können von ihrer Krankenkasse nicht die Erstattung der 10 Euro-Praxisgebühr sowie der Zuzahlungen zu Medikamenten verlangen, weil diese Abgaben verfassungswidrig seien. (Hier scheiterte ein 69-jähriger Rentner mit dieser Forderung vor dem Landessozialgericht Hamburg. Er argumentierte: Die Grundgesetzwidrigkeit folge unter anderem daraus, dass gesetzlich und privat Krankenversicherte insoweit unterschiedlich behandelt würden und außerdem der Einzug der Gebühr durch die Ärzte deren Berufsfreiheit beeinträchtige. Schließlich handele es sich bei diesen Gebühren um eine "reine Finanzierungsmaßnahme ohne Gegenleistung", weil für eine Leistung gezahlt werden müsse, für die bereits ein Beitrag entrichtet worden sei. Das Gericht konnte keinem dieser Argumente folgen.)

(Az.: L 1 KR 36/06)

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