Gesundheitsreform: GKV erwartet Mitgliederzuwachs

(bü). Die gesetzlichen Krankenkassen erwarten einen Mitgliederzuwachs von mehreren hunderttausend Frauen und Männern. Ob sie darüber erfreut sind, ist fraglich. Denn oft dürfte es sich um Menschen handeln, die zu den weniger "guten Risiken" gehören, etwa weil sie alt sind.
Versicherungspflicht beginnt stets am 1. April / Welche Personen von der Neuregelung profitieren

Niemand in Deutschland soll mehr ohne Krankenversicherungsschutz sein. Das ist ein Kernthema der Ge-sundheitsreform 2007. Seit Anfang April 2007 sind "alle im Inland wohnenden Personen, die keinen An-spruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben", in der gesetzlichen Kranken- und damit auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn sie

  • "zuletzt" gesetzlich krankenversichert waren oder
  • hierzulande bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, aber grundsätzlich der "GKV" zuzuordnen sind.

Diese Personengruppen profitieren von der Neuregelung:

  • Ehemals freiwillig Versicherte, die wegen Zahlungsverzugs aus der Krankenkassen-Mitgliedschaft ausgeschlossen wurden.
  • Ehemals Versicherungspflichtige und sogenannte Familienversicherte, die nach dem Ende der Versicherung die Fortsetzung ihres Versicherungsschutzes versäumt hatten oder die dafür erforderliche Vorversicherungszeit nicht nachweisen konnten.
  • "Auslandsrückkehrer", die vor dem Auslandsaufenthalt gesetzlich krankenversichert waren.
  • Arbeitnehmer in einem 400-Euro-Job, wenn sie nicht bereits krankenversichert sind – etwa aufgrund einer "Hauptbeschäftigung" oder als Familienangehörige.

Ein hauptberuflich Selbstständiger, der bisher in Deutschland nicht gesetzlich oder privat krankenversichert war, wird von der neuen Versicherungspflicht in der GKV nicht erfasst: Er gehört nicht zu dem Personenkreis, der "dem Grunde nach" der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist. Er kann (allerdings erst ab Juli 2007) den "Standardtarif" einer privaten Krankenversicherung wählen oder (ab Januar 2009) einen "Basistarif" in der PKV. Das gilt nicht für die aktuell nicht hauptberuflich selbstständig Tätigen – selbst die es früher einmal waren. Es kommt auf die "aktuelle Berufstätigkeit" an. Wer nicht mehr berufstätig ist, bei dem wird geprüft, welchen Beruf er zuletzt ausgeübt hat. Auch ein aktuell privat Krankenversicherter kann aufgrund des neuen Gesetzes nicht wieder in eine gesetzliche Krankenkasse "zurückkehren".

Für die "Auslandsrückkehrer" richtet sich die Beurteilung anhand der Stellung im Erwerbsleben an der "zeit-lich zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit im Ausland". War das eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit, so ist der Zugang zu einer gesetzlichen Krankenkasse versperrt. Entsprechendes gilt für Rentner – bezogen auf ihre vor dem Rentenbeginn ausgeübte berufliche Tätigkeit. Der 92-jährige Großvater, der nun aus den USA zu seinen 60-jährigen Kindern oder den 30-jährigen Enkeln zieht, wird krankenversicherungspflichtig; seine frühere Krankenkasse muss ihn wieder aufnehmen.

Das bezieht sich nicht auf Personen, die aus einem EU-Staat oder der Schweiz nach Deutschland zurück-kehren; sie sind versichert.

Für andere, die nach Deutschland kommen, ist Bedingung, dass sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf mehr als zwölf Monate befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Beamte, die, was die Regel ist, eine ergänzende Krankheitskostenversicherung bei einem Privatversicherer abgeschlossen haben, gelten als "im Krankheitsfall abgesichert" – und werden nicht versicherungspflichtig. Ohne einen solchen ergänzenden privaten Versicherungsschutz besteht für sie Versicherungspflicht in der "GKV", sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Wo meldet man sich an?

Was ist zu tun, um den Versicherungsschutz zu erlangen? Die Berechtigten melden sich bei "ihrer" letzten Krankenkasse – egal, wie lange das zurückliegt. Sollte sie nicht mehr bestehen, so ist ihr Rechtsnachfolger zuständig. Wer sich nicht sicher ist, der wendet sich an irgendeine Krankenkasse, die den Weg zur zuständigen Kasse aufzeigen wird. Das Neumitglied ist an diese Kasse dann 18 Monate gebunden und kann erst danach zu einer anderen wechseln. Ausnahme: Die Krankenkasse erhöht zwischenzeitlich ihre Beiträge.

Wer bisher nie krankenversichert war, der hat die "freie Auswahl" unter den "geöffneten" Krankenkassen (AOK, Betriebs-, Innungs-, Ersatzkrankenkassen, Knappschaft).

Die Versicherungspflicht der bis Ende März 2007 nicht versicherten Personen beginnt stets mit dem 1. April 2007 – unabhängig davon, wann die "Meldung" bei der Krankenkasse eingeht. Damit soll verhindert werden, dass sich Betroffene, um Beiträge zu sparen, erst dann ihrer neuen Pflichtversicherung erinnern, wenn sie krank werden. Ausnahme: Die Auslandsrückkehrer werden "mit der Wohnsitznahme in Deutschland" versichert.

Und die Beiträge?

Im Regelfall gilt ein "ermäßigter" Beitragssatz, für Rentner der "allgemeine", also höhere Satz. Das Einkommen, beispielsweise die Rentenhöhe, ist der zweite Faktor. Für Rentner trägt die Rentenanstalt die Hälfte des Beitrags (von dem üblichen 0,9%-Zuschlag abgesehen, der von allen ge-setzlich Krankenversicherten zusätzlich aufzubringen ist). "Wird die Mitgliedschaft erst längere Zeit nach ihrem eigentlichen Beginn angezeigt, so sind die Beiträge grundsätzlich nachzuzahlen" – es sei denn, die Verspätung ist von dem Versicherten "nicht zu vertreten". Wer nicht in der Lage ist, die Beiträge aufzubringen, der wendet sich an das örtliche Sozialamt. .

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