Keine Erstattung für Cannabis-Präparate

KASSEL (ks). Gesetzlich versicherte Schmerzpatienten haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für cannabinoidhaltige Arzneimittel. Dies entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Bundessozialgericht sieht keine Rechtsgrundlage für Kostenübernahme

(Urteil des BSG vom 27. März 2007, Az.: B 1 KR 30/06 R)

Nach dem Urteil des BSG hat der querschnittsgelähmte Kläger gegenüber seiner Kasse keinen Anspruch darauf, cannabinoidhaltige Arzneimittel zur Schmerztherapie als Sachleistung oder im Wege der Kostenübernahme zu erhalten. Dabei sei gleichgültig, ob es sich um Fertig- oder Rezepturarzneimittel handle. Als Fertigarzneimittel fehle dem Präparat die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung – damit sei es mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht von der Leistungspflicht der GKV umfasst. Soweit in einzelnen ausländischen Staaten eine Zulassung bestehe (z. B. USA), entfalte diese keine Rechtswirkungen für Deutschland. Auch wenn es sich um ein Rezepturarzneimittel handelt, bleibt der Kläger auf seinen Kosten sitzen. Das BSG verweist darauf, dass für eine neuartige Schmerztherapie die Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erforderlich wäre. Ein Ausnahmefall, in dem trotz fehlender Empfehlung eine neuartige Therapie beansprucht werden kann, liege nicht vor. Weder handle es sich um einen "Seltenheitsfall", der sich systematischer Erforschung entzieht, noch seien die Voraussetzungen eines "Systemversagens" erfüllt: Es sei nicht ersichtlich, dass sich die antragsberechtigten Stellen oder der G-BA aus sachfremden oder willkürlichen Erwägungen mit der Materie bisher nicht befasst haben.

Auch bei einer grundrechtsorientierten Auslegung des SGB V – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – bleibt es bei diesem Ergebnis. Voraussetzung für eine Erstattung wäre danach, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vorliegt. Daran fehle es beim chronischen Schmerzsyndrom des Klägers: Dieses könne mit einem nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion nicht gleichgestellt werden, so die Richter..

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