Startschuss für Rabattverträge

HAMBURG/FRANKFURT (tmb). Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband haben noch vor dem Inkrafttreten der Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 SGB V zum 1. April ein Verhandlungsergebnis zur Umsetzung in Apotheken erzielt. Um die Vorbereitungen zu ermöglichen, berichtete der Hamburger Apothekerverein am Donnerstag bereits vor der Zustimmung der Gremien über die Vereinbarungen.
Umsetzung noch vor der Gesundheitsreform vereinbart

Demnach sind die Apotheken ab dem 1. April verpflichtet, Arzneimittel bevorzugt abzugeben, für die ein Rabattvertrag besteht. In einer Übergangsfrist bis zum 31. Mai sollen allerdings keine Retaxationen ausgesprochen werden. Nur bei groben und systematischen Verstößen von Apotheken soll es nach dem Willen der Krankenkassen zu Vertragsmaßnahmen kommen, die dann aber einvernehmlich mit dem Apothekerverband zu regeln seien. Doch weist der Apothekerverband klar darauf hin, dass trotz der Übergangsfrist die rabattierten Arzneimittel ab dem 1. April abzugeben sind, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

Die rabattierten Arzneimittel sind abzugeben, sofern der Arzt die Substitution nicht ausschließt und nicht sonstige Gründe wie Darreichungsform oder Indikation dem Austausch entgegenstehen. Wenn der Arzt "aut idem" ankreuzt, bleibt der Austausch dagegen weiterhin ausgeschlossen. Entgegen den bisherigen Informationen und als Ergänzung zur gesetzlichen Regelung sei die Abgabe der rabattierten Arzneimittel nun ausdrücklich auch für Wirkstoffverordnungen und nicht nur für die namentliche Verordnung von Präparaten vereinbart worden.

Als weitere Voraussetzung für die Abgabe der rabattierten Arzneimittel sei vereinbart worden, dass die erforderlichen Daten der ABDATA fristgerecht zur Verfügung gestellt werden und die rabattierten Arzneimittel verfügbar sind. Zum 1. April werde die ABDATA folgende Rabattverträge umsetzen:

  • AOK-Rabattverträge, die unter Federführung der AOK Baden-Württemberg verhandelt wurden und denen alle AOKen beigetreten sind,
  • zusätzliche Rabattverträge der AOK Brandenburg,
  • AOK Hessen: Vertrag über das Gesamtsortiment von Merck dura und Fentanyl-Pflaster von CT,
  • Deutsche BKK: Vertrag über die Gesamtsortimente von Aliud Pharma und Merck dura sowie Fentanyl-Pflaster von CT,
  • BKK FTE und Siemens BKK: Verträge über die Gesamtsortimente von Aliud Pharma und Merck dura.

Grenzen der Lieferfähigkeit

Der Nachweis der Nicht-Verfügbarkeit erfolge durch die Bestätigung des Großhändlers auf dem Lieferschein, dass er nicht liefern könne und der Hersteller seine Nicht-Lieferfähigkeit mitgeteilt habe. Nur beide Bedingungen zusammen begründen die Nicht-Verfügbarkeit. Die Apotheke solle dies nicht auf dem Rezept vermerken, sondern eine noch nicht genannte Sonder-PZN als Hinweis auf das Rezept aufbringen. Die Auswahl sei dann nach den bisherigen Regeln für die Substitution vorzunehmen. Wenn eine Krankenkasse zu einem Wirkstoff Verträge mit mehreren Herstellern abgeschlossen habe, sei der Apotheker bei der Auswahl unter diesen frei.

Zuzahlungs-Wirrwarr

Zugleich machte der Hamburger Apothekerverein deutlich, dass die Krankenkassen im Rahmen der Rabattverträge die Zuzahlungen ganz oder zur Hälfte erlassen können, von dieser Möglichkeit aber unterschiedlich Gebrauch machen. Demnach verzichten nur die AOKen in Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Westfalen-Lippe ganz auf die Zuzahlung für Rabattarzneimittel, bei der AOK Rheinland-Hamburg gebe es dagegen keine Zuzahlungsbefreiung bei Rabattarzneimitteln. Der Zuzahlungsstatus bei den jeweiligen Krankenkassen werde nach Eingabe der Kasse aus der Apotheken-EDV zu entnehmen sein.

Der Hessische Apothekerverband informierte zusätzlich über den Rabattvertrag der AOK Hessen. Demnach können Versicherte der AOK Hessen neben den bundesweit vereinbarten AOK-Rabattarzneimitteln alternativ die jeweiligen Produkte von Merck dura erhalten. Alle Vereinbarungen gelten auch im Notdienst. Wenn sie dann nicht umgesetzt werden können, sei weiter der Austausch gemäß § 17 Absatz 5a Apothekenbetriebsordnung möglich..

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