Wird nicht geliefert, kann substituiert werden

BERLIN (bah/ks). Ab dem 1. April sind Apotheken im Rahmen von aut-idem verpflichtet, solche Arzneimittel abzugeben, für die die Krankenkasse eine Rabattvereinbarung mit einem pharmazeutischen Hersteller abgeschlossen hat. Nun treibt die Apotheker die Frage um, was passiert, wenn die betreffenden Präparate nicht lieferbar sind. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat jetzt klargestellt, dass in solchen Fällen das verordnete Arzneimittel oder ein wirkstoffgleiches Medikament nach Maßgabe des Rahmenvertrages abzugeben ist.

BAH bittet Ministerium um Klarstellung zu AOK-Rabattverträgen

Schließen Krankenkassen Rabattverträge mit Herstellern, die eine Lieferung des jeweiligen Arzneimittels nicht sicherstellen können, kann der Apotheker in die Situation geraten, dass er das rabattierte Arzneimittel nicht abgeben kann. Dieses Dilemma hat den Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) veranlasst, beim BMG anzufragen, wie der Apotheker in dieser Situation vor einer Retaxierung geschützt werden kann.

Mit Schreiben vom 7. März stellt das BMG klar, dass Apotheken grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Lagerhaltung und Logistik so zu gestalten, dass die Versicherten zeitnah versorgt werden können. Sei das Arzneimittel seitens des pharmazeutischen Unternehmers jedoch nicht lieferbar, werde die Apotheke nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung frei, die Versicherten mit den verordneten Arzneimitteln zu versorgen. "In diesen Fällen gilt wie bei nicht bestehenden Rabattverträgen, dass der Apotheker entweder das verordnete Arzneimittel abgibt oder eine Substitution nach Maßgabe des Rahmenvertrags vornimmt", heißt es in dem Brief des zuständigen Referatsleiters Ulrich Dietz. Dieser Rahmenvertrag muss von den Vertragspartnern auf Bundesebene (Spitzenverband Bund Krankenkassen und DAV) entsprechend geändert oder ergänzt werden. Ergänzende Regelungen sind gegebenenfalls auch in den Arzneilieferverträgen nach § 129 Abs. 5 SGB V von den regionalen Vertragspartnern festzulegen.

Lieferfähigkeit: Erklärung des Herstellers genügt

Dietz führt in dem Brief auch aus, wann ein Arzneimittel als lieferbar gilt. Dies sei der Fall, wenn der Unternehmer entsprechend der Bestellung an den Großhandel termingerecht liefern könne. Maßgebend für den Einwand einer unmöglichen Belieferung sei daher, ob der Unternehmer erklärt habe, er könne den Großhandel mit den entsprechenden Arzneimitteln nicht beliefern. Nur aufgrund dieser Tatsachen seien Großhändler berechtigt, gegenüber Apotheken eine Feststellung über die Lieferunfähigkeit eines pharmazeutischen Unternehmers zu treffen. Behaupte ein Großhändler wahrheitswidrig, Arzneimittel seien nicht lieferbar, handle er wettbewerbswidrig und könne dafür zur Rechenschaft gezogen werden.

BAH bohrt weiter

Der BAH begrüßte die Klarstellung des BMG zur Frage der Retaxierung. Sie gebe den Apothekern, aber auch den betroffenen Arzneimittelherstellern, in dieser bislang offenen Frage hinreichend Rechtssicherheit. Problematisch sei es aber, wenn für den Einwand der unmöglichen Belieferung der Apotheken die bloße (öffentliche) Erklärung des Herstellers, er könne den Großhandel mit den Rabattarzneimitteln beliefern, ausschlaggebend ist. Dabei bleibe offen, wie sich ein Großhändler bzw. Apotheker verhalten soll, wenn trotz entsprechender Erklärungen des Herstellers die betroffenen Rabattarzneimittel tatsächlich nicht nur nicht bundesweit, sondern auch regional nicht liefer- und verfügbar sind. Der BAH erklärte, er werde darauf drängen, dass in dieser wichtigen Frage eine praxis- und markttaugliche Handhabung erreicht wird..

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