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Länder wollen höhere Hürden für Kassenfusionen

BERLIN (ks). Noch immer existieren in Deutschland über 250 gesetzliche Krankenkassen. Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt erklärt seit langem, dass diese Zahl viel zu hoch sei. Doch Fusionen von Krankenkassen werden künftig wohl noch schwerer: Der Bundesrat will die Voraussetzungen für Zusammenschlüsse verschärfen.

Am 10. Februar beschloss er einen entsprechenden Gesetzentwurf. Erklärtes Ziel dieser Initiative ist, die Ungleichbehandlung zwischen Allgemeinen Ortskrankenkassen und Betriebs- bzw. Innungskrankenkassen zu beenden sowie die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Kassenfusion zu konkretisieren. Die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt hatten den Gesetzentwurf angestoßen, Baden-Württemberg und Sachsen schlossen sich dem an. Ihr Gesetzentwurf passierte vergangene Woche den Bundesrat. Die Länder bemängeln darin, dass Fusionen gesetzlicher Krankenkassen zwar von den Aufsichtsbehörden des Bundes und/oder der Länder genehmigt werden müssen, das einschlägige SGB V zur Prüfung eines Vereinigungsbeschlusses jedoch keine inhaltlichen Vorgaben macht. Die Genehmigungsfähigkeit ist vielmehr ausschließlich an die Erfüllung formaler Voraussetzungen - z.B. übereinstimmende, formell korrekt gefasste Beschlüsse aller betroffenen Verwaltungsräte sowie Beifügung einer Satzung - geknüpft. Den Aufsichtsbehörden müssen weder die Motive noch die Folgen von Fusionen für die Versichertengemeinschaft dargelegt werden. Nach dem Willen der Länder soll es bei der Genehmigung künftig auch eine Rolle spielen, ob die Fusion die regionale Versorgungsstruktur gefährdet, die Leistungsfähigkeit der Kassen verschlechtert oder eine Erhöhung des Beitragssatzes nach sich zieht.

Darüber hinaus soll mit dem Gesetz eine Gleichbehandlung der Krankenkassen erreicht werden: Der Abschluss eines Staatsvertrages ist bislang nur bei Fusionen im Bereich von Allgemeinen Ortskrankenkassen vorgesehen. Zukünftig soll er auch bei Zusammenschlüssen von Betriebs- und Innungskrankenkassen erforderlich sein.

Der Gesetzentwurf des Bundesrats wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese muss ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiterleiten und soll dabei ihre Auffassung darlegen.

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