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Praxistipp: Rezeptpflichtige Arzneimittel – nur noch gegen Rezept-Vorlage!

(diz). Es klingt nach einer Selbstverständlichkeit: Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung in der Apotheke abgegeben werden. Doch bisher gab es davon auch Ausnahmen:

Einem Arzt durfte der Apotheker gegen Vorlage seines Arztausweises auch ohne Vorlage eines Rezepts ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel aushändigen. Auch aufgrund eines Telefonats zwischen Arzt und Apotheker war es möglich, einem Patienten in dringenden Fällen ein verschreibungspflichtiges Präparat ohne Vorlage eines Rezepts mitzugeben. Diese Ausnahmen regelte bisher der Paragraph 4 der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel:

Alte Verschreibungsverordnung: § 4 Abgabe an Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen ohne Vorliegen einer Verschreibung an Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte oder in dringenden Fällen nach fernmündlicher Unterrichtung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt auch an andere Personen abgegeben werden, wenn sich der Apotheker Gewissheit über die Person des Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes verschafft hat.

Mit In-Kraft-Treten der neuen Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) am 1. Januar ist dieser Paragraph ersatzlos entfallen. Dies bedeutet für die Praxis: Es gibt bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine Ausnahmen mehr. Auch Ärzte müssen sich ab sofort für den Eigenbedarf ein Rezept ausstellen. Des Weiteren genügt ein Telefongespräch zwischen Arzt und Apotheker zur Abgabe oder zur Änderung der Abgabemenge von Arzneimitteln nicht mehr. Der Apotheker benötigt vor der Abgabe jedes verschreibungspflichtigen Arzneimittels ein korrekt ausgestelltes Originalrezept. Auch ein per Fax übermitteltes Rezept genügt nicht.

Die neue Arzneimittelverschreibungsverordnung finden Sie im Downloadbereich.

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