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Hessen: Ladenöffnungsgesetz verabschiedet

(lak/daz). Am 23. November 2006 hat der Hessische Landtag das Hessische Ladenöffnungsgesetz beschlossen. Danach ist es Verkaufsstellen in Hessen, zu denen auch die Apotheken gehören, an Werktagen gestattet, rund um die Uhr zu öffnen. An Sonn- und Feiertagen bleibt der Ladenschluss mit Ausnahme von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr bestehen.

Das Hessische Ladenöffnungsgesetz ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. Wie die Landesapothekerkammer Hessen in ihrem Newsletter mitteilt, gelten für die öffentlichen Apotheken damit die gleichen Regelungen wie für die allgemeinen Verkaufstellen in Hessen.

Im Hinblick auf den Apothekennotdienst bleibt geregelt, dass die Landesapothekerkammer Hessen als zuständige Behörde Dienstbereitschaftsregelungen erlässt. Die bisher geltenden Dienstbereitschaftsregelungen bestehen unverändert weiter. Der Notdienst ist also in der gleichen Form wie bisher zu versehen. Der Notdienst ist auch dann turnusgemäß zu versehen, wenn in der näheren Umgebung der notdienstbereiten Apotheke andere Apotheken geöffnet haben sollten.

Die Notdienstgebühr kann weiterhin werktags zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen erhoben werden. Die Notdienstgebühr beträgt weiterhin 2,50 Euro. Der Bundesgesetzgeber hat hierzu eine entsprechende Regelung im Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung geplant, die der bisherigen Regelung in § 6 der Arzneimittelpreisverordnung entspricht.

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