Pharmazeutisches Recht

Schleswig-Holstein: Haushaltssatzung

Satzung über die Feststellung des Haushaltsplanes der Apothekerkammer Schleswig-Holstein für das Rechnungsjahr 2007

Vom 06.12.2006 Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Kostenmodernisierungsgesetz sowie zur Anpassung der Einigungsstellenverordnung an das Gesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb vom 15.03.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 der Landes-haushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 22. November 2006 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

§ 1 Der Haushaltsplan der Apothekerkammer Schleswig-Holstein für das Rechnungsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf ¬ 1.671.074,04 festgesetzt.

§ 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

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