Pharmazeutisches Recht

Nordrhein: Dienstbereitschaft der Apothekerkammer Nordrhein

Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Nordrhein zur Dienstbereitschaft (Berichtigung Punkt 6 und 7)

Vom 29.11.2006 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 29. November 2006 folgende Allgemeinverfügung der Apothekerkammer Nordrhein zur Dienstbereitschaft beschlossen. Die Apothekerkammer Nordrhein befreit als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung grundsätzlich die öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zu folgenden Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft: 1. montags bis freitags von 0.00 Uhr bis 9.00 Uhr 2. montags bis freitags von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr 3. montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr 4. mittwochs von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr 5. samstags von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr 6

  • am 24. Dezember: montags bis freitags von 0:00 Uhr bis 9:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr, samstags von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 7
  • am 31. Dezember: montags bis freitags von 0:00 Uhr bis 9:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr, samstags von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 8. an Altweiberfastnacht von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr 9. am Rosenmontag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr 10. an örtlichen Brauchtumstagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke durch Anordnung der Apothekerkammer Nordrhein zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht von der Dienstbereitschaft befreit ist (Notdienstplan). Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie tritt 14 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 9. Juli 2003 außer Kraft. Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

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