Pharmazeutisches Recht

Rheinland-Pfalz: Dienstbereitschaft in Apotheken

Änderung der Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz ändert ihre Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft in ihrer letzten Fassung vom 01.06.2003. Diese Änderung ist erforderlich, da das neue Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) am 29. November 2006 in Kraft getreten ist. Es ersetzt das bisherige (Bundes-) Ladenschlussgesetz.

Nachstehend geben wir den Wortlaut der Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft in der ab 29. November 2006 geltenden Fassung wieder.

Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Dienstbereitschaft

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) i.V.m. § 5 LadöffnG folgendes an:

Die öffentlichen Apotheken im Bereich der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz werden zusätzlich zu den in den §§ 3 und 4 LadöffnG genannten Zeiten von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft zu folgenden Zeiten befreit:

1. montags bis samstags von 6.00 bis 9.00 Uhr,

2. montags bis freitags von 12.00 bis 15.00 Uhr,

3. montags bis freitags von 18.00 bis 22.00 Uhr,

4. mittwochs von 15.00 bis 22.00 Uhr,

5. samstags von 12.00 bis 22.00 Uhr,

6. am 24. Dezember von 12.00 bis 22.00 Uhr,

7. am 31. Dezember von 12.00 bis 22.00 Uhr,

8. am Rosenmontag von 06.00 bis 22.00 Uhr.

9. am Fastnachtsdienstag von 06.00 bis 22.00 Uhr

Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke durch Anordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Dienstbereitschaft verpflichtet ist. Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeit der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 LadöffnG keine Verpflichtung.

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie tritt am 29. November 2006 in Kraft.

Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Ausgefertigt am 29.11.2006 durch den Präsidenten der Landesapothekerkammer Rheinland Pfalz, Dr. Andreas Kiefer, Präsident

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