Pharmazeutisches Recht

Berlin: Dienstbereitschaft in Apotheken

Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken

Vom 15. November 2006 (aus ABl. Berlin Nr. 58 vom 24. November 2006, Seite 4105) LAGeSo I B 33 Telefon: (030) 9012-8299 oder 9012-0, intern 912-8299 Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

Folgendes an: Die öffentlichen Apotheken im Land Berlin werden von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 1 ApBetrO zu folgenden Zeiten befreit:

1. montags bis freitags: von 0.00 bis 8.00 Uhr und von 18.30 bis 24.00 Uhr,

2. samstags: von 0.00 bis 8.00 Uhr und von 14.00 bis 24.00 Uhr,

3. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt,

4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt: von 0.00 bis 8.00 Uhr und von 14.00 bis 24.00 Uhr und 5. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt: von 0.00 bis 8.00 Uhr und von 14.00 bis 24.00 Uhr.

Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung. Apotheken, die während dieser Zeiten schließen möchten, benötigen hierzu keine individuelle Schließgenehmigung von der nach § 2-3 Abs. 2 ApBetrO zuständigen Behörde.

Die Dienstbereitschaftsbefreiung wird insoweit eingeschränkt, als dass abwechselnd ein Teil der Apotheken zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der dortigen Bevölkerung dienstbereit gehalten werden muss. Die Regelungen zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft durch einen Teil der Apotheken wird von der Apothekerkammer Berlin vorgenommen (Notdienstplan). Am Eingang der nicht dienstbereiten Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.

Soweit gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO über die genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.

Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie gilt als am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für Berlin als bekannt gegeben.

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