Pharmazeutisches Recht

Thüringen: Schlichtungsordnung

Gemeinsame Schlichtungsordnung der Landesärztekammer Thüringen und der Landesapothekerkammer Thüringen

Vom 22. November 2006

Aufgrund § 15 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 12 des Thüringer Heilberufegesetzes (ThürHeilBG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Heilberufegesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 860), hat die Kammerversammlung der Landesärztekammer Thüringen und die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen folgende gemeinsame Schlichtungsordnung der Landesärztekammer Thüringen und der Landesapothekerkammer Thüringen beschlossen:

Präambel Um ein gedeihliches Verhältnis zwischen Ärzten und Apothekern zu fördern, wird den Ärztekammer- und Apothekerkammerangehörigen empfohlen, strittige Angelegenheiten untereinander über das Schlichtungsverfahren zu lösen.

§ 1 Aufgabe des Schlichtungsausschusses Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten, die aus der Berufsausübung zwischen Ärzten und Apothekern entstanden sind, im Einvernehmen auf gütlichem Wege eine Streitbeseitigung herbeizuführen. Die Zuständigkeit anderer Instanzen bleibt unberührt.

§ 2 Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses (1) Der gemeinsame Schlichtungsausschuss besteht aus allen fünf Mitgliedern der Schlichtungsausschüsse beider Kammern.

(2) Der Schlichtungsausschuss tagt unter Leitung des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses der Kammer, dessen Mitglied einen Schlichtungsantrag gestellt hat.

(3) An der Sitzung nehmen darüber hinaus der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses der anderen Kammer und jeweils ein vom Vorsitzenden des jeweiligen Schlichtungsausschusses zu bestimmendes Mitglied teil. Das teilnehmende Mitglied wird nach der alphabetischen Reihenfolge seines Nachnamens, hilfsweise seines Vornamens, ausgewählt. Die Teilnahme der Mitglieder erfolgt turnusgemäß.

§ 3 Pflichten der Ausschussmitglieder Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, über alle Streitigkeiten unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an Weisungen nicht gebunden. Sie haben über die Verhandlung und die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Streitbeteiligten Stillschweigen zu bewahren.

§ 4 Rechte und Pflichten der Streitbeteiligten (1) Die Streitbeteiligten sind verpflichtet, wahrheitsgemäß und dem ihrem Berufsstand entsprechenden Gewissen folgend auszusagen. Sie können die Aussage verweigern, wenn sie sich durch ihre Aussage der Gefahr eines staatsanwaltlichen oder berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens aussetzen. Ihr Recht und ihre Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses bleiben unberührt.

(2) Die bestehenden Geheimhaltungspflichten beamteter oder im öffentlichen Dienst angestellter Ärzte bleiben unberührt.

§ 5 Tätigwerden auf Antrag (1) Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind die Streitbeteiligten.

(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

(3) Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann nur erfolgen, wenn sämtliche Streitbeteiligten ihr Einverständnis hierzu erklären.

§ 6 Verfahrenshindernisse Der Schlichtungsausschuss wird nicht tätig, wenn

1. in der gleichen Angelegenheit bereits ein Vergleich bei dem Schlichtungsausschuss vereinbart wurde,

2. ein Gericht bzw. ein Berufsgericht bereits rechtskräftig in der gleichen Angelegenheit entschieden hat,

3. in der gleichen Sache ein Gerichtsverfahren bzw. Berufsgerichtsverfahren oder ein staatsanwaltliches bzw. berufsrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

4. die Handlung von Beteiligten in amtlicher Eigenschaft als Vorstands- oder Ausschussmitglied der Landesärztekammer Thüringen oder der Landesapothekerkammer Thüringen oder als Mitglied der Kammerversammlung erfolgt ist.

§ 7 Durchführung des Verfahrens (1) Die Leitung des Verfahrens obliegt dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. Er kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.

(2) Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beginnt mit der schriftlichen Mitteilung an die Streitbeteiligten. Sobald das Einverständnis der Streitbeteiligten zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens vorliegt, erlässt der Vorsitzende einen Eröffnungsbeschluss, beraumt einen Verhandlungstermin und -ort an und legt die Unterlagen den Beisitzern des Schlichtungsausschusses vor. Zur Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss sollen die Streitbeteiligten mit einer Frist von 14 Tagen geladen werden.

(3) Die Streitbeteiligten haben der Ladung des Schlichtungsausschusses Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen. Vertreter der Streitbeteiligten sollen nur in Ausnahmefällen zum Verhandlungstermin zugelassen werden.

(4) Zeugen und Sachverständige werden nicht geladen. Die Streitbeteiligten können Zeugen und Sachverständige hinzuziehen. Die Anhörung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Ausschusses.

(5) An den Verhandlungen soll ein Jurist der jeweiligen Geschäftsstelle der Landesärztekammer Thüringen und der Landesapothekerkammer Thüringen mit beratender Stimme teilnehmen. Der Schlichtungsausschuss kann nach Bedarf für die Anfertigung der Niederschrift einen Protokollführer zu den Verhandlungen hinzuziehen.

(6) Die Verhandlungen vor dem Schlichtungsausschuss sind nicht öffentlich.

§ 8 Beendigung des Verfahrens (1) Der Schlichtungsausschuss versucht, zwischen den Streitbeteiligten eine Einigung herbeizuführen. Kommt eine Einigung zustande, so ist der Wortlaut im Protokoll niederzulegen und den Streitbeteiligten vorzulesen und von ihnen genehmigen zu lassen.

(2) Scheitert eine Einigung, so ist das im Protokoll festzustellen. Die Gründe, die zum Scheitern führten, müssen aus dem Protokoll ersichtlich sein.

(3) Der Schlichtungsausschuss hat nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens unter Vorlage der Sitzungsniederschrift sowie aller weiteren Unterlagen die Vorstände der Landesärztekammer Thüringen und der Landesapothekerkammer Thüringen unverzüglich zu informieren.

§ 9 Kosten (1) Die Kosten des Verfahrens des Schlichtungsausschusses trägt die Kammer, unter deren Federführung der Ausschuss tätig wurde. Eventuelle Aufwandsentschädigungen für die teilnehmenden Mitglieder des jeweiligen Schlichtungsausschusses trägt jede Kammer selbst.

(2) Die Streitbeteiligten tragen ihre Kosten selbst.

§ 10 Inkrafttreten Diese Schlichtungsordnung tritt am ersten Tag des Monats nach Veröffent–lichung im Ärzteblatt Thüringen, in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apothekerzeitung in Kraft.

Die vorstehende Schlichtungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ärzteblatt Thüringen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung verkündet.

Jena, Erfurt, den 22. November 2006

Univ.-Prof. Dr. med. E. Beleites, Präsident der Landesärztekammer Thüringen, gez. Ronald Schreiber, Präsident der Landesapothekerkammer Thüringen

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