Pharmazeutisches Recht

Hessen: Dienstbereitschaft der LAK

Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Hessen vom 23. November 2006 zur Dienstbereitschaft am 4. Dezember 2006

Die Landesapothekerkammer Hessen ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 ApBetrO vom 09.02.1987 folgendes an: Die öffentlichen Apotheken in Hessen werden am: Montag, den 04.12.2006 von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit. Die Möglichkeit der Belieferung der Bevölkerung durch den Notdienstschalter (Notdienstklappe) ist von dieser Befreiung umfasst. Diese Befreiung gilt nicht für die Apotheken, die am Montag, den 04.12.2006 durch Anordnung der Landesapothekerkammer Hessen zum Notdienst verpflichtet sind.

Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung. Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt. Die Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer Hessen zur Dienstbereitschaft bleibt unberührt.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Bekanntgabe in Kraft.

Begründung: Am 04.12.2006 finden bundesweite Protestaktionen gegen die geplante Gesundheitsreform der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland statt. Die Befreiung der öffentlichen Apotheken in Hessen am 04.12.2006 von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft ermöglicht den Apothekerinnen und Apothekern in Hessen die Teilnahme an den Protestaktionen. Die Apothekerinnen und Apotheker in Hessen können damit ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit umfassend wahrnehmen.

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