Pharmazeutisches Recht

Bayern: Pharmazeutische Prüfung: 1. Abschnitt

Bekanntmachung über die Durchführung des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Frühjahr 2007

Gemäß § 12 Abs. 1 AAppO werden die Termine für die schriftlichen Prüfungen wie folgt festgesetzt:

Fach I: Allgemeine, anorganische und organische Chemie, Dienstag, 13. März 2007

Fach II: Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie, Mittwoch, 14. März 2007

Fach III: Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre, Donnerstag, 15. März 2007

Fach IV: Grundlagen der pharmazeutischen Analytik, Freitag, 16. März 2007

Die Prüfungen beginnen wie folgt: 13.03.2007, 14:30 Uhr, 14.03.2007, 14:30 Uhr, 15.03.2007, 09:00 Uhr, 16.03.2007, 09:00 Uhr

Sie dauern an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Nähere Einzelheiten über Ort und Ablauf der Prüfungen werden mit der Ladung bekanntgegeben.

Im Fach I und II werden je 100 Fragen, im Fach III und IV je 80 Fragen gestellt. Die Prüfung in einem Fach ist bestanden, wenn der Anteil der vom Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 v. H. unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 v. H. der Fragen zutreffend beantwortet hat. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Regierung von Oberbayern. Als Termin für die schriftlich zu stellenden Zulassungsantrag wird Mittwoch, der 10. Januar 2007 bestimmt.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung mit Meldebeleg muss vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen verfügbaren Anlagen bis spätestens 10.01.2007 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein. Die Anträge können auch persönlich während der Besuchszeiten (Montag bis Donnerstag 8:00 bis 16:00 und Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) in den Diensträumen Maximilianstraße 39, 80538 München, abgegeben werden. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird deshalb dringend empfohlen, jetzt schon die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag und Meldebeleg möglichst frühzeitig einzusenden oder persönlich einzureichen. Die ausschließlich hierfür zu verwenden Vordrucke liegen bei den pharmazeutischen Instituten aus. Die Formulare können auch bei der Regierung von Oberbayern bezogen werden.

Antragsberechtigt sind Studierende der Pharmazie, die an einer bayerischen Landesuniversität immatrikuliert sind.

Dem Antrag sind (im Original oder in amtlich beglaubigter Ablichtung) beizufügen:

1. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch ein Nachweis über die Namensführung (z.B. Bescheinigung über die Eheschließung oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch), wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde eingetragen abweicht,

2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs der AAppO erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,

3. Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren (vollständiges Studienbuch einschließlich sämtlicher Belegblätter bzw. Studiennachweise, aktuelle Immatrikulationsbescheinigung),

4. Nachweis über eine achtwöchige Famulatur (Bescheinigung/en nach Muster der Anlage 7 AAppO). Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten, für die die Famulatur entfällt, haben einen entsprechenden Nachweis über ihre Berufsausbildung vorzulegen.

5. Meldebeleg für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

6. Drei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe A angeführten Stoffgebiet Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe.

7. Zwei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe B angeführten Stoffgebiet Pharmazeutische Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre.

8. Drei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zum dem in der Anlage 1 Buchstabe C angeführten Stoffgebiet Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre.

9. Vier Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe D angeführten Stoffgebiet Grundlagen der Biologie und Humanbiologie.

Im Hinblick auf den späten Semesterschluss an den bayerischen Universitäten wird gestattet, Nachweise über Studienleistungen nachzureichen. Sie müssen der Regierung von Oberbayern aber bis spätestens Freitag, den 23.02.2007 vorliegen, da sonst eine Zulassung nicht mehr möglich ist.

Über die Zulassungsanträge wird nach vollständigem Vorliegen der Unterlagen entschieden. Die Antragsteller werden zur Prüfung schriftlich geladen. Der Ladung werden ausführliche Hinweise des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz über den Ablauf und die technischen Einzelheiten des schriftlichen Prüfungsverfahrens beigegeben.

Die Studierenden werden im Interesse eines möglichst raschen und reibungslosen Ablaufs des Zulassungsverfahrens dringend gebeten,

  • den Zulassungsantrag und Meldebeleg möglichst bald,
  • vollständig ausgefüllt einzureichen,
  • etwa noch bestehende Unklarheiten unverzüglich zu bereinigen,
  • eventuell noch erforderliche Anrechnungen von Zeiten eines verwandten Studiums sowie die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen vornehmen zu lassen (Antragsformblätter hierfür sind bei den pharmazeutischen Instituten und bei der Regierung von Oberbayern erhältlich) und einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bereitzuhalten (beim Betreten des Prüfungsraums besteht Ausweispflicht).

Wiederholer werden gebeten, den Zulassungsantrag und Meldebeleg für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ebenfalls in allen Teilen genau und vollständig auszufüllen. Die Beigabe der unter den vorstehenden Nummern 1 bis 4 aufgeführten Antragsunterlagen sowie der Nachweis von Studienleistungen sind jedoch in diesen Fällen nicht erforderlich.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.